Ab 1.1.2021: Klarstellung zur Kostenerstattung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung

veröffentlicht am 08.01.2021

Durch eine Gesetzesänderung, die mit 1.1.2021 in Kraft getreten ist, wurde klargestellt, dass Verbraucher/innen bei vorzeitiger Rückzahlung ihrer Kreditverträge sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet bekommen.

Nach dem Verbraucherkreditgesetz haben Verbraucher/innen ein gesetzliches Recht, ihren Kredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. In der Praxis haben die Banken die gesetzliche Bestimmung so ausgelegt, Verbraucher/innen, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, nur die laufzeitabhängigen Kosten, also in der Regel Zinsen und Kontoführungsgebühren, anteilig zurückzuzahlen.

EuGH-Urteil zur Kostenrückerstattung

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2019 hat die diesbezügliche Bestimmung in der Verbraucherkredit-Richtlinie so ausgelegt, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche den Verbraucher/innen auferlegte Kosten anteilig zu reduzieren sind. Darunter sind nach Ansicht des EuGH alle Kosten – auch jene, die von der Laufzeit unabhängig sind - zu verstehen, die Verbraucher/innen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen haben. Verbraucher/innen haben daher das Recht, im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung insbesondere auch einmalig bei Vertragsabschluss anfallenden Kosten wie die Bearbeitungsgebühr oder allfällige Kosten der Besicherung des Kredits oder Vermittlungskosten anteilig rückerstattet zu erhalten.

Notwendige Gesetzesanpassung

Durch dieses Urteil war es daher notwendig, das österreichische Verbraucherkreditgesetz anzupassen.

Die Gesetzesänderung, die im Dezember im Nationalrat beschlossen wurde, kommt bei Verbraucherkreditverträgen zur Anwendung, die nach dem 11.09.2019 geschlossen wurden und nach dem 31.12.2020 vorzeitig zurückgezahlt werden.

Diese Klarstellung ist für Verbraucher/innen sehr erfreulich: die bei Vertragsabschluss einmalig anfallenden Kosten wie die Kreditbearbeitungsgebühr, Vermittlungsprovisionen oder die Kosten der Besicherung des Kredits müssen nun im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung bei der Abrechnung des Kredits am Kreditkonto anteilig wieder gutgeschrieben werden.

 

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