Arbeiternehmerveranlagung - holen Sie sich Ihr Geld zurück!
veröffentlicht am 05.03.2020
Der antraglose Steuerausgleich hat mittlerweile vielen Österreicher*innen die Möglichkeit eines Steuerausgleichs näher gebracht. Dennoch beschäftigen sich nach wie vor zu wenige aktiv mit ihren Absetzbeträgen.
Wichtig und sinnvoll ist der Jahresausgleich insbesondere für diese Steuerzahler*innen:
- Alleinverdiener und Alleinerziehende
- Für diejenigen, die Kosten für die Kinderbetreuung aufwenden
- Für alle, die studieren oder eine Ausbildung machen und nebenbei arbeiten
- Pendler*innen, die mit dem Kfz oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren
- Diejenigen, die eine Immobilie bauen oder sanieren oder die eine Immobilie gekauft habe
- Für Unterhaltspflichtige
- Für diejenigen, die außergewöhnliche finanzielle Belastungen (Krankheitskosten, Begräbnis, Behinderung von Kindern, Naturkatastrophen, Pflegeheim etc.) haben
- Für diejenigen, die in ihrem Beruf Werbungskosten (z.B. Arbeitsessen, Telefon, Kilometergeld, Diäten) haben, die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden
Der automatische Jahresausgleich
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 gibt es den automatischen Jahresausgleich. Wer bis Ende Juni des Folgejahres keinen Antrag für das Vorjahr abgegeben hat, wird automatisch steuerlich veranlagt. Die Betroffenen erhalten dann regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte Post vom Finanzamt mit der Aufforderung, ihre Kontodaten zu prüfen beziehungsweise bekanntzugeben, damit eine Kontogutschrift erfolgen kann.
Angst vor einer Nachzahlung?
Sollten Sie sich vor einer Forderung seitens Finanzamt fürchten, dann besteht die Möglichkeit eine "anonyme Arbeitnehmerveranlagung" zu machen. Dazu müssen Sie sich bei FinanzOnline registrieren. Für Ihre persönliche Berechnung der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer steht Ihnen nach dem Einstieg in FinanzOnline die Funktion "Vorberechnung" zur Verfügung. Damit können Sie schon nach dem Ausfüllen und vor dem Abschicken sehen, ob es sich lohnt oder nicht.
Sollte bei einem Jahresausgleich trotzdem noch ein Minus rauskommen, gibt es immer noch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats gegen den Bescheid des Finanzamts zu berufen. Damit wird der Antrag zurückgezogen und die Nachzahlung entfällt. Das gilt aber nur für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung. Sind Sie aus bestimmten Gründen verpflichtet, einen Jahresausgleich zu machen, ist die Nachzahlung zu leisten (Informationen zur Pflichtveranlagung finden Sie hier.)
Nachbesserungen sind möglich
Ist man mit seinem Bescheid nicht zufrieden oder will etwas ergänzen, das man vergessen hat, kann innerhalb eines Monats Beschwerde ab Zustellung des Bescheids beim Finanzamt eingereicht werden.
Alle Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie auf der Webseite der Arbeiterkammer und des Bundesministeriums für Finanzen.