Leasingwerbung muss klare Kosteninformationen beinhalten

veröffentlicht am 06.02.2020

Leasing ist in der Praxis sowohl für Mobilien als auch für Immobilien eine häufige Finanzierungsform, die sowohl bei Privatleuten als auch Unternehmern Verwendung findet.

Kfz-Leasing erfreut sich dabei besonderer Beliebtheit. Trotz sinkender Neuzulassungszahlen für Pkw und Nutzfahrzeuge konnte 2018 die Leasingquote am Gesamtmarkt Österreich auf 40 Prozent gesteigert werden. Umso wichtiger ist es für Leasingnehmerinnen und –nehmer zu wissen, worauf sie sich bei einem Leasingangebot einlassen.

Informationen nach dem Verbraucherkreditgesetz

Leasing ist eine Finanzierungsform und wird für Verbraucher/innen im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) geregelt. Nach dem VKrG muss die Werbung für Finanzierungen bestimmte Inhalte haben, damit es möglich ist,

  1. die finanzielle Belastung abzuschätzen und
  2. Angebote miteinander zu vergleichen.

Ganz allgemein steht im Gesetz, dass Werbung klar, prägnant und auffallend sein muss und anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen (Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz, Gesamtkreditbetrag, ggf Laufzeit, ggf Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen) enthalten sein müssen.

"Auffallend" bedeutet, dass die Information im Verhältnis zu den sonstigen Angaben des Werbetextes nicht in den HIntergrund treten dürfen. Alle Zahlenangaben müssen in derselben Art und Weise dargestellt werden. In der Internetwerbung müssen alle Informationen auf derselben Ebene der Internetseite erteilt werden und zwar dort, wo erstmals Zahlen genannt werden.

Verfahren gegen Porsche Austria GmbH und Porsche Bank AG

In einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums führte, inkriminierte der VKI die Werbung der Porsche Austria AG für ein Leasingangebot beim Kauf eines Golf Volkswagens. Porsche Austria GmbH bewarb sowohl im Internet wie auch mit einem Straßenplakat ihr Leasingangebot. Im Falle des Straßenplakats waren die gesetzlich geforderten Informationen in Kleindruck am unteren Plakatrand. Bei der Bannerwerbung im Internet kamen diese erst zum Vorschein, wenn man den Cursor auf den Button "Rechtshinweis" stellte. Die auf diesem Weg abgerufene Information war sehr umfassend und schwer verständlich. 

Bereits das Erstgericht sah die Anforderungen des VKrG an eine auffallende Veröffentlichung der Standardinformationen nicht erfüllt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 

Nach  Ansicht des Gerichts seien bei der Internetwerbung die Standardinformationen überhaupt nicht ersichtlich, sondern werden hinter einem Button „versteckt". Ähnliches gelte für die Straßenplakate. Während der Kaufpreis und die monatliche Leasingrate auch für vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer/innen leicht zu entziffern seien, finden sich die Standardinformationen in mehrzeiligen Fußnoten am unteren Plakatende. Die Information erstreckt sich über die gesamte Plakatlänge von mehreren Metern ohne Umbrüche, Hervorhebungen oder sonstige Untergliederungen. Die Standardinformationen seien in diesem Fließtext willkürlich zwischen andere Informationen eingestreut, so das Gericht in seinem Urteil.

Porsche Austria GmbH hat außerordentliche Revision erhoben. Das bedeutet, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und der Oberste Gerichtshof hat nun in dieser Angelegenheit zu entscheiden.

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