Verbesserter Täuschungsschutz bei der Herkunftskennzeichnung von pflanzlichen Ölen

veröffentlicht am 06.12.2023

Am 27.11.2023 wurden von der Österreichischen Codexkommission weitere Verbesserungen bei der Herkunftskennzeichnung verpackter Lebensmittel, konkret bei pflanzlichen Ölen und Getreidekeimölen, beschlossen. Diese Kommission ist für die Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften zuständig.

Hintergrund

Eine EU-Regelung zur Herkunftskennzeichnung verlangt, dass Konsument:innen bei einer Herkunftskennzeichnung von einem verpackten Lebensmittel (z. B. das Etikett zeigt eineösterreichische Fahne) von den Hersteller:innen entsprechend aufzuklären sind, wenn die wesentliche Zutat (sogenannte primäre Zutat) nicht dieselbe Herkunft hat - also nicht aus Österreich kommt.  

Viele Speiseöle am österreichischen Markt weisen in Aufmachung und Werbung freiwillige Angaben auf die Herkunft oder den Ursprung, wie zum Beispiel Österreich, ein Bundesland oder eine Region, auf.  Kommt die Ölsaat (zB der Sonnenblumenkern, die Rapssaat) aber nicht aus Österreich oder der betreffenden Region, muss eine entsprechende Klarstellung erfolgen, um die Konsument:innen nicht zu täuschen. Da es Unklarheiten gab, was bei den verschiedenen Speiseölarten als primäre Zutat anzusehen ist wurde die Codexkommisson befasst, in welcher die Interessenvertretungen gemeinsam beraten.

Als primäre Zutat bei pflanzlichen Ölen ist in der Regel jene Zutat anzusehen, die zur Pressung, oder, wenn keine Pressung erfolgt, zur Extraktion (= Herauslösen des Fettgehalts zB eines Ölsamens durch Einsatz von Chemikalien) gelangt.

Verbesserungen für die Konsument:innen

Anforderungen bei pflanzlichen Ölen und Fetten (z. B. Sonnenblumenöl):

  • Informationen wie beispielsweise „hergestellt in“, „made in“, „erzeugt in“, Abbildung der Österreich-Fahne, „Erzeugnis aus Österreich“, „Genussland Oberösterreich“ werden als Herkunftsangaben gesehen, die eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung der wesentlichen Zutat auslösen, wenn diese aus einem anderen Land kommt:
  • In diesen Fällen muss die Herkunft der Ölsaat angegeben werden (z. B. Sonnenblumenkerne aus Ungarn).
  • Angaben wie beispielsweise „gepresst in“, „veredelt in“, „gereinigt in“, „raffiniert in“ oder auch Kombinationen wie „gepresst und raffiniert in“ werden nicht als Herkunftsangaben gesehen.

Anforderungen bei Getreidekeimölen (z. B. Maiskeimöl, Weizenkeimöl):

  • Zur Gewinnung von Getreidekeimen sind zusätzliche aufwendige Prozesse nötig, welche z. B. bei pflanzlichen Ölen wie Raps- oder Sonnenblumenöl nicht nötig sind. Ein Maiskeim macht zum Beispiel nur etwa 7 % des Gewichts des Maiskorns aus und wird in mehreren Schritten vom restlichen Korn getrennt.
  • Die Öle werden als Maiskeimöl oder Weizenkeimöl bezeichnet und nicht als Maisöl oder Weizenöl. Bei Getreidekeimölen sind daher die Getreidekeime eine primäre Zutat.
  • Informationen wie beispielsweise „hergestellt in“, „made in“, „erzeugt in“, Abbildung der Österreich-Fahne, „Erzeugnis aus Österrreich“, „Genussland Oberösterreich“ werden als Herkunftsangaben gesehen, die eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung der wesentlichen Zutat auslösen, wenn diese aus einem anderen Land kommt:
  • In diesem Fall muss die Herkunft der Getreidekeime oder des Getreidekorns angegeben werden (z. B. Maiskeim oder Maiskorn aus Ungarn).
  • Hinsichtlich Kombinationen von Informationen ist der Gesamteindruck ausschlaggebend. So ist beispielsweise bei einer Abbildung des Rohstoffes (z.B. Maiskolben, Weizenähre) die Angabe der Herkunft des Rohstoffes (Getreidekorn) erforderlich.

Den auf der Homepage des Sozialministeriums

veröffentlichten Text des gesamten Dokuments zur „Herkunftskennzeichnung der primären Zutat(en) bei Speisefetten und -ölen, Streichfetten und Margarinestreichkäse“ finden Sie hier:

FAQ Primäre Zutat(en) bei Speisefetten und –ölen, Streichfetten und Margarinestreichkäse

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