EuGH: Umgangssprachliche Vitamin-Angabe bei Lebensmitteln genügt
veröffentlicht am 19.04.2022
Wenn ein Lebensmittel mit Vitaminen versetzt wird, reicht auf der Verpackung eine umgangssprachliche Angabe wie „Vitamin C“. Der Europäische Gerichtshof entschied kürzlich, dass nicht zwangsläufig die genaue Vitaminverbindung angegeben werden muss.
Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Ungarn. Dabei ging es um die Frage, ob es ausreicht, auf einer Margarineverpackung lediglich „Vitamine (A, D)“ auszuweisen. In einem Verfahren hatte sich der EuGH damit auseinanderzusetzen, ob im Fall des Zusatzes von Vitaminen zu Lebensmitteln bei der Angabe der Lebensmittelzutaten über die Bezeichnung der Vitamine hinaus auch die Bezeichnung der genauen Vitaminverbindung (wie z.B. Vitamin B9 für Folsäure oder die Ascorbinsäure für Vitamin C) anzugeben ist. Dies verneinte der EuGH.
Unterschiedliche Informationsverpflichtungen
Nach den gesetzlichen Bestimmungen gelten Vitamine, die Lebensmitteln beigesetzt werden, sowohl als Nährstoff wie auch als Zutat. Das führt in der Praxis zu unterschiedlichen Informationsverpflichtungen auf der Verpackung dieses Lebensmittels. Während Vitamine als Nährstoff in einer Nährwertdeklaration lediglich als „Vitamine A, B, C, D etc.“ angeführt werden können, aber nicht müssen, wären sie als Zutat aufgrund der Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtend im Zutatenverzeichnis mit ihrer speziellen, also in Rechtsvorschriften festgelegten Bezeichnungen anzuführen. Nur für den Fall, dass keine spezifischen Bezeichnungen existierten, dürfte man gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung auf verkehrsübliche Begriffe zurückgreifen.
Umgangssprachliche Vitaminangabe reicht
Eine Auflistung aller Vitaminverbindungen findet sich zwar im Anhang jener Lebensmittel-VO, die den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen regelt. Aber nach Auffassung des EuGH handelt es sich bei diesen aufgelisteten Vitamin-Verbindungen nicht um rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen. Damit kommt der EuGH zum Ergebnis, dass in Ermangelung einer verpflichtenden Bezeichnung für Vitamin-Verbindungen nichts dagegensprechen würde, wenn für die Angabe der Vitamine im Zutatenverzeichnis die gleichen Begriffe verwendet werden wie in der Nährwertdeklaration, also z.B. Vitamin A, B, C oder D.
Klare und leicht verständliche Information für Verbraucher:innen
Ergänzend weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung von Angaben wie „Retinol“, „Beta Carotin“ oder „Cholecalciferol“ im Zutatenverzeichnis dazu führen könne, dass die Information komplexer und weniger verständlich werden würde. Unterschiedliche Angaben in Nährwertdeklaration und Zutatenverzeichnis wären für Durchschnittsverbraucher:innen weniger klar und nachvollziehbar, denn die meisten dieser Vitaminverbindungen seien für die breite Öffentlichkeit relativ schwer verständlich und überdies wenig bekannt.
Das erfreuliche Urteil können Sie hier nachlesen.