Vanilledrink ohne Vanille – VKI klagt erfolgreich
veröffentlicht am 30.09.2021
Gerade im Lebensmittelbereich keine Seltenheit: die Verpackung verspricht mehr als sie halten kann. Der Verein für Konsumenteninformation geht regelmäßig gegen irreführende Werbeversprechen gerichtlich vor.
So auch zum Beispiel im Fall des Happy Soya Soja Drink Vanille der Firma Mona Naturprodukte GmbH. Auf der Verpackung waren naturgetreu Vanilleblüten abgebildet und das Wort „pflanzlich“ war hervorgehoben. Tatsächlich waren in dem Getränk weder Vanillebestandteile noch natürliches Vanillearoma enthalten. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums und bekam Recht.
Mona Naturprodukte GmbH darf bei Verbraucher:innen durch die naturgetreue Abbildung von Vanilleblüten auf der Verpackung nicht den falschen Eindruck erwecken, das von ihr verkaufte Sojavanillegetränk enthalte Vanillebestandteile und/oder natürliches Vanillearoma, wenn das Getränk tatsächlich keines von beiden enthält.
Aus dem Urteil
Die Etikettierung eines Lebensmittels darf durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die Darstellung einer bestimmten Zutat nicht den falschen Eindruck erwecken, dass diese Zutat im Lebensmittel vorhanden sei, selbst wenn sich ihr Fehlen aus dem Zutatenverzeichnis ergibt. Ein korrektes Zutatenverzeichnis allein schließt die Irreführung durch die Gestaltung der Verpackung nicht aus.
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien kam zu dem Ergebnis, dass das besagte Produkt nicht jene Inhaltsstoffe beinhaltet, mit denen aufgrund der Verpackungsgestaltung zu rechnen war. Damit werden bei Verbraucher:innen Erwartungen ausgelöst, die letztlich zu einer wirtschaftlichen Entscheidung, in diesem Fall einem Kauf führt.
Gesamteindruck entscheidend
Bei der Beurteilung der Irreführungseignung ist der Gesamteindruck der strittigen Werbung entscheidend, wobei es dabei aber nicht auf sämtliche Werbeinhalte ankommt. Auch einzelne Teile der Werbung, die als Blickfang besonders hervorgehoben werden, können für den Gesamteindruck entscheidend sein. Die Verwendung des Wortes „Vanille“ und der Darstellung einer Vanilleblüte erwecken den Eindruck, dass es sich um ein Produkt handelt, in dem natürliche Bestandteile der Vanilleblüte oder zumindest natürliches Vanillearoma enthalten sind. Dieser Eindruck wird durch die hervorstechende Bezeichnung „pflanzlich“ verstärkt.
Dem von der Gegenseite vorgebrachten Argument, eine Irreführung sei gemeinsam mit der gewählten Darstellung insbesondere im Zusammenhang mit dem geringen Preis des Produkts nicht gegeben, ist das Gericht nicht gefolgt. Gerade ein geringer Preis kann zu einer geringeren Aufmerksamkeit der Verbraucher:innen führen.
Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Wien 29.6.2021, 4 R 177/20h).
Irreführung bei Vanilledrink | Verbraucherrecht
Lebensmittelcheck des Vereins für Konsumenteninformation
Nicht alles kann oder muss gerichtlich entschieden werden! Der Lebensmittelcheck des Vereins für Konsumenteninformation gibt Ihnen als Verbraucher:in eine sehr unkomplizierte Möglichkeit, allfällige Missstände aufzuzeigen. Fällt Ihnen als Verbraucher:in ein Lebensmittelprodukt auf, welches das Versprochene nicht hält, dann können Sie es dem VKI ganz einfach über das Onlineformular oder per E-Mail an leserbriefe@konsument.at melden. Auch die Zusendung eines Briefs an die Adresse (Redaktion KONSUMENT, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien) ist möglich. Jeder eingelangte Hinweis wird vom VKI statistisch erfasst und von der jeweiligen Fachabteilung geprüft. Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Kritik gerechtfertigt ist, bekommt der Hersteller nach dem Prüfverfahren die Möglichkeit, Stellung zu dem Thema zu beziehen. Immer wieder führt dies dazu, dass Unternehmer ihre Verpackungen anders gestalten und oder die Kennzeichnung verändern, sodass das Produkt auch wirklich der dargestellten Verpackung entspricht, . Alle Lebensmittel-Checks können Sie auf der Website des VKI (https://www.konsument.at/essen-trinken/lebensmittel-check) nachlesen. Sie können sich auch für den Newsletter des VKI anmelden, dann bekommen Sie alle Informationen automatisch in Ihr Postfach!