Kostenvoranschlag

Beim Kauf von Waren im Geschäft sieht man den zu zahlenden Preis am Regal oder am Etikett. Bei Werkleistungen hingegen ergibt sich der Preis oft aus vielen Einzelleistungen, die man als Konsumentin oder Konsument kaum einschätzen kann. Ein Kostenvoranschlag informiert über die zu erwartende Gesamtsumme, sodass unliebsame Überraschungen vermieden werden können. 

Verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag

Die Endpreise im Kostenvoranschlag sind gegenüber KonsumentInnen immer als Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und allfälliger weiterer Abgaben oder Zuschläge anzugeben. Wenn im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich etwas anderes steht, ist er verbindlich. Das Unternehmen darf in diesem Fall auch dann nicht mehr Geld verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Arbeit aufwändiger oder das zugekaufte Material teurer war.

Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag sind Überschreitungen von etwa 10 bis 15% möglich. Sollten die Kosten sogar noch höher sein, so müssen Unternehmen den Konsumentinnen und Konsumenten dies sofort mitteilen, sonst verlieren sie den Anspruch auf das über den Kostenvoranschlag hinausgehende Entgelt. In der Praxis finden sich in den meisten Kostenvoranschlägen Klauseln, mit denen die Verbindlichkeit ausgeschlossen wird.

Vorsicht ist auch bei Zusatzaufträgen geboten, da für diese nicht automatisch dieselben Konditionen gelten, die im Kostenvoranschlag für die Hauptleistung angegeben sind. Auch für solche Zusatzaufträge sollte daher ein schriftlicher Voranschlag eingeholt werden. Zwar sind auch mündliche Kostenvoranschläge grundsätzlich gültig, aber im Streitfall nur schwer nachzuweisen.

Entgeltlichkeit bei Kostenvoranschlägen

Kostenvoranschläge muss man nur dann bezahlen, wenn das Unternehmen vorher auf die Kostenpflichtigkeit hinweist, was vor allem bei Reparaturen oder Serviceleistungen oft geschieht. In diesem Fall sollte man vereinbaren, dass das Entgelt für den Kostenvoranschlag bei Durchführung der Reparatur von der Endrechnung abgezogen wird.

Kostenschätzung

Keine Kostenvoranschläge sind kostenpflichtige Planungsarbeiten, die eine Kostenschätzung beinhalten. Für manche Leistungen, deren Umfang nicht im Vorhinein klar abgegrenzt werden kann, wie zum Beispiel für die Vertretung durch Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren, werden in der Regel auch keine Kostenvoranschläge erstellt. In diesem Fall sollte zumindest die regelmäßige Information über die angefallenen Kosten bzw. die Verständigung bei Überschreiten eines Kostenlimits vereinbart werden.
WICHTIG

Prüfen Sie Kostenvoranschläge genau, ob darin wirklich alle Arbeiten, die Sie in Auftrag geben, enthalten sind.

Vergleichen Sie bei mehreren eingeholten Kostenvoranschlägen nicht nur die Endsumme, sondern jede einzelne Position. Kontrollieren Sie auch, ob allfällige Maße richtig aufgenommen wurden. Klauseln wie „Abrechnung nach tatsächlichen Naturmaßen" können zur Falle werden, wenn der Kostenvoranschlag von einem wesentlich geringeren Umfang der Arbeiten ausgeht.

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