Auskunftspflicht der Verwaltungsbehörden

Alle Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, zu Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich Auskünfte zu erteilen. Nur wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht oder die Auskunftserteilung so aufwändig wäre, dass dadurch die eigentlichen Aufgaben der Behörde wesentlich beeinträchtigt würden, kann die Auskunft verweigert werden.

Das Auskunftsersuchen kann persönlich, schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Es ist zwar nicht notwendig, einen Grund für die Anfrage anzugeben, aber die Aussagekraft der Antwort ist in der Regel besser, wenn der Behörde klar ist, wofür die Auskunft benötigt wird.

Die Antwort der Behörde muss spätestens binnen acht Wochen erfolgen. Die Frage der Entgeltlichkeit von Auskunftsbegehren und Auskünften ist nach den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen zu beurteilen. Diese normieren sehr häufig, dass Auskunftsbegehren und Auskünfte von Abgaben befreit sind. Einzelne enthalten zur Entgeltlichkeit keine Regelungen, einzelne sehen moderate Kostenersätze vor

Will die Behörde die Auskunft nicht erteilen, muss sie (auf Antrag) darüber einen Bescheid erlassen, der wie jeder Bescheid auch bekämpft werden kann. Besondere Vorschriften bestehen für Umweltinformationen, also zum Beispiel für Daten über die Qualität der Luft, des Wassers oder des Bodens. Solche Informationen sind nicht nur auf Anfrage mitzuteilen, sondern auch aktiv von den informationspflichtigen Stellen anzubieten. Das Umweltbundesamt ist Koordinationsstelle für Umweltinformationen und führt einen elektronischen Umweltdatenkatalog mit umfassenden Verweisen auf weitere Informationsquellen.

WICHTIG
Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über bei der Behörde bekannte Tatsachen, nicht aber auf die Beurteilung hypothetischer Sachverhalte („was wäre, wenn?"), oder auf Rechtsberatung. Die Behörden sind aber verpflichtet, Ihnen auch die notwendigen Informationen und Anleitungen zu geben, damit Sie Anträge einbringen können.

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