Mietvertrag

Ein Mietvertrag kommt mit der Einigung über die Wohnung, die Höhe des Mietzinses und die Vertragsdauer zustande. Vermieterinnen/Vermieter oder Hausverwaltungen dürfen grundsätzlich für die Errichtung des Mietvertrags kein zusätzliches Geld („Vertragserrichtungsgebühr") verlangen.

Vermieterinnen/Vermieter oder Hausverwaltungen dürfen grundsätzlich bei für die Errichtung des Mietvertrags kein zusätzliches Geld („Vertragserrichtungsgebühr") verlangen. Achten Sie darauf, dass nicht Sie als Mieterin oder Mieter in einem Mietanbot oder auch mündlich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragen. Falls Sie eine „Vertragserrichtungsgebühr" bezahlen müssen, um den Mietvertrag zu bekommen, verlangen Sie dafür einen Beleg. So können Sie diese nach dem Vertragsabschluss gegebenenfalls zurückfordern.Grundsätzlich können unbefristete Mietverträge auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist allerdings die schriftliche Form empfehlenswert. Befristete Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und die Vertragsdauer muss klar ersichtlich sein.

Der schriftliche Mietvertrag

Im schriftlichen Mietvertrag sollten der Name und die Adresse der VertragspartnerInnen stehen. Dabei kann es sich jeweils um eine, aber auch um mehrere Personen handeln. Eine Wertsicherung des Mietzinses muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. In der Regel bezieht man sich dabei auf den Verbraucherpreisindex. Er ist ein Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung in Österreich. Für jeden schriftlichen Mietvertrag ist eine Vergebührung notwendig. Die Gebühr muss vom Vermieter oder von der Vermieterin an das Finanzamt abgeführt werden. In der Praxis werden diese Kosten meist vom Mieter oder von der Mieterin verlangt. Die Gebühr beträgt
  • bei unbefristeten Mietverträgen über Wohnungen 1% von der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses (das ist 1 % des 36-fachen monatlichen Mietzinses)
  • bei befristenen Mietverträgen über Wohnungen 1 % des Bruttomietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens aber 1 % des 36-fachen monatlichen Bruttomietzinses.

Beim Verkauf des Hauses bzw. der Wohnung, ist der neue Eigentümer oder die neue EigentümerIn an die bestehenden Mietverhältnisse gebunden. Es muss kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern.

Bei Neuvermietung einer Wohnung hat die Vermieter oder der Vermieter der Mieterin oder dem Mieter einen Energieausweis vorzulegen. Wird kein Energieausweis vorgelegt, haftet die Vermieterin oder die Vermieter für den nach Alter und Art des Gebäudes zu erwartenden Energieaufwand. Falls dem oder der MieterIn der Energiesausweis nicht übergeben wird, kann er sein Recht auf Aushändigung des Energieausweises gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten des oder der VermieterIn einholen. Bei Verletzung der Vorlage-Aushändigungspflicht können Geldstrafen verhängt werden.

Mietrechtsübergang

Auch auf der Seite der Mieterin oder des Mieters kann es zu einem Wechsel kommen. Sowohl bei der Mietrechtsabtretung als auch bei Mietrechtseintritt gehen die Mietrechte auf die Eintrittsberechtigten über, ohne dass eine Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin erforderlich wäre. Ein Eintrittsrecht im Todesfall kommt Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder bei Wohnungen, die zur Gänze oder teilweise dem MRG unterliegen zu, wenn sie mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Falls Lebensgefährten die Wohnung nicht gemeinsam mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen bezogen haben, so muss mindestens eine gemeinsame dreijährige Haushaltsführung bestanden haben.

Verlässt die Hauptmieterin oder der Hauptmieter eine Wohnung, die gänzlich dem Mietrechtsgesetz unterliegt, kann sie oder er die Mietrechte an bestimmte Personenabtreten. Die Abtretung ist Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Eltern, Enkelkinder und Großeltern nach zweijähriger, an Geschwister nach fünfjähriger gemeinsamer Haushaltsführung möglich. Die geforderte Mindestdauer des Zusammenlebens muss nicht vorliegen, wenn die Angehörigen die Wohnung mit den Mietern gemeinsam bezogen haben. Bei Ehegatten reicht es auch aus, wenn die Wohnung seit der Eheschließung gemeinsam bewohnt wurde. Der oder die VermieterIn muss von der Mietrechtsabtretung verständigt werden.

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