Mietvertrag
Ein Mietvertrag kommt mit der Einigung über die Wohnung, die Höhe des Mietzinses und die Vertragsdauer zustande. Vermieterinnen/Vermieter oder Hausverwaltungen dürfen grundsätzlich für die Errichtung des Mietvertrags kein zusätzliches Geld („Vertragserrichtungsgebühr") verlangen.
Vermieterinnen/Vermieter oder Hausverwaltungen dürfen grundsätzlich bei für die Errichtung des Mietvertrags kein zusätzliches Geld („Vertragserrichtungsgebühr") verlangen. Achten Sie darauf, dass nicht Sie als Mieterin oder Mieter in einem Mietanbot oder auch mündlich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragen. Falls Sie eine „Vertragserrichtungsgebühr" bezahlen müssen, um den Mietvertrag zu bekommen, verlangen Sie dafür einen Beleg. So können Sie diese nach dem Vertragsabschluss gegebenenfalls zurückfordern. Grundsätzlich können unbefristete Mietverträge auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist allerdings die schriftliche Form empfehlenswert. Befristete Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und die Vertragsdauer muss klar ersichtlich sein.
Der schriftliche Mietvertrag
Im schriftlichen Mietvertrag sollten der Name und die Adresse der Vertragspartner:innen stehen. Dabei kann es sich jeweils um eine, aber auch um mehrere Personen handeln. Eine Wertsicherung des Mietzinses muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. In der Regel bezieht man sich dabei auf den Verbraucherpreisindex. Er ist ein Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung in Österreich.
Beim Verkauf des Hauses bzw. der Wohnung, ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer an die bestehenden Mietverhältnisse gebunden. Es muss kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern.
Bei Neuvermietung einer Wohnung hat die Vermieterin oder der Vermieter der Mieterin oder dem Mieter einen Energieausweis vorzulegen. Wird kein Energieausweis vorgelegt, haftet die Vermieterin oder der Vermieter für den nach Alter und Art des Gebäudes zu erwartenden Energieaufwand. Falls der Mieterin oder dem Mieter der Energiesausweis nicht übergeben wird, kann er sein Recht auf Aushändigung des Energieausweises gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten der Vermieterin oder des Vermieters einholen. Bei Verletzung der Vorlage-Aushändigungspflicht können Geldstrafen verhängt werden.
Mietrechtsübergang
Auch auf der Seite der Mieterin oder des Mieters kann es zu einem Wechsel kommen. Sowohl bei der Mietrechtsabtretung als auch bei Mietrechtseintritt gehen die Mietrechte auf die Eintrittsberechtigten über, ohne dass eine Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters erforderlich wäre. Ein Eintrittsrecht im Todesfall kommt Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Geschwister, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Großeltern und Enkelkinder bei Wohnungen, die zur Gänze oder teilweise dem MRG unterliegen zu, wenn sie mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Falls Lebensgefährten die Wohnung nicht gemeinsam mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen bezogen haben, so muss mindestens eine gemeinsame dreijährige Haushaltsführung bestanden haben.
Verlässt die Hauptmieterin oder der Hauptmieter eine Wohnung, die gänzlich dem Mietrechtsgesetz unterliegt, kann sie oder er die Mietrechte an bestimmte Personenabtreten. Die Abtretung ist Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Eltern, Enkelkinder und Großeltern nach zweijähriger, an Geschwister nach fünfjähriger gemeinsamer Haushaltsführung möglich. Die geforderte Mindestdauer des Zusammenlebens muss nicht vorliegen, wenn die Angehörigen die Wohnung mit den Mietern gemeinsam bezogen haben. Bei Ehegatten reicht es auch aus, wenn die Wohnung seit der Eheschließung gemeinsam bewohnt wurde. Die Vermieterin oder der Vermieter muss von der Mietrechtsabtretung verständigt werden.
Material
Mietrecht für Mieter.
Erhältlich bei der Arbeiterkammer.
Wohnen | Arbeiterkammer
Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen.
Erhältlich bei der Arbeiterkammer.
Wohnen | Arbeiterkammer
MUSTERBRIEFE: Rücktritt und Kündigung.
AK Musterbriefe-Datenbank zum Thema Konsumentenschutz.
Konsumentenschutz | Arbeiterkammer
VKI Ratgeber: Fair (ver)mieten.
Erhältlich beim VKI oder im Buchhandel. Kosten € 19,90.
Buch: Fair (ver)mieten | KONSUMENT.AT
Links
Informationen rund um den Mietvertrag der Arbeiterkammer.
Mietvertrag | Arbeiterkammer
Ihr Recht die Miete zu reduzieren. Informationen und Musterbrief der Arbeiterkammer.
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/miete/Recht_die_Miete_zu_reduzieren.html
FILM: Ich will die Wohnung doch nicht! Die Arbeiterkammer informiert zum Rücktritt vom Mietangebot.
Rücktritt vom Mietanbot | Arbeiterkammer Wien
Kostenlose Hilfestellung erhalten Verbraucher:innen bei der Arbeiterkammer.
Konsumentenschutz | Arbeiterkammer
Mieterschutzverband Österreich: Hier finden Sie alle Standorte österreichweit.
https://www.mieterschutzverband.at/kontakt-mieterschutz-verband-oesterreich/
Mietervereinigung Österreich: Hier finden Sie alle Standort österreichweit.
https://mietervereinigung.at/763/Kontakt-Impressum
Mieter-Interessens-Gemeinschaft-Österreich: Hier finden Sie alle Standorte österreichweit.
http://mig.at/pages/adressen.php
Kontakt
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Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien
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+43 1 50165-1345
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MIETERINNEN - INITIATIVE
Schüttaustraße 1-39, 1220 Wien
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+43 1 319 44 86
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MIETER-INTERESSENS-GEMEINSCHAFT ÖSTERREICHS – WIEN
Antonsplatz 22, 1100 Wien
Telefon:
+43 1 602 25 31
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Beratung von Mitgliedern nach telefonischer Vereinbarung.
MIETERVEREINIGUNG ÖSTERREICHS – WIEN
Reichsratsstraße 15, 1010 Wien
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zentrale@mietervereinigung.at
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Lichtenfelsgasse7/1, 1010 Wien
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