Befristung

Ein unbefristeter Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Unbefristete Mietverhältnisse, die dem Kündigungsschutz des MRG unterliegen, können von Vermieterseite nur gerichtlich und nur bei Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes gekündigt werden.

Ein unbefristeter Mietvertrag über ein Objekt, das nicht in das Mietrechtsgesetz fällt (in einem Ein- oder Zweifamilienhaus) kann hingegen von dem Vermieter bzw. der Vermieterin ohne Angaben von Gründen ohne besondere Kündigungsbeschränkungen aufgelöst werden.

Bei einem befristeten Mietvertrag endet das Mietverhältnis üblicherweise nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Die Mieterin/der Mieter kann aber auch schon nach Ablauf eines Jahres erstmals kündigen. Es muss jedoch eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden.

Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden. Die Vertragsdauer muss bei Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz gänzlich oder zumindest teilweise unterliegen, mindestens drei Jahre betragen. Eine Grenze nach oben gibt es nicht. Es ist auch möglich, immer wieder Vertragsverlängerungen von drei Jahren oder länger abzuschließen.

Eine Befristung unter drei Jahren ist rechtlich nicht durchzusetzen. Das Mietverhältnis endet dann nicht durch Zeitablauf, vielmehr gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

WICHTIG

Beachten Sie, dass Mietverträge über Wohnobjekte in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten nicht vor der vereinbarten Vertragsdauer einseitig gekündigt werden können. Das wird vorwiegend bei Einfamilienhäusern und Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern zutreffen. Versuchen Sie daher beim Abschluss langfristiger Verträge auch ein vorzeitiges Kündigungsrecht zu vereinbaren.

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