Laufzeit und Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Laufzeit einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich mit einem Jahr gesetzlich festgeschrieben. Kündigen Sie den Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich, verlängert er sich automatisch.

Grundsatz: Einjährige Verträge

Die Laufzeit einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich mit einem Jahr gesetzlich festgeschrieben (wenn sie nicht am Ersten eines Monats abgeschlossen wird, endet sie am nächstfolgenden Monatsersten nach Ablauf eines Jahres). Kündigen Sie den Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich, verlängert er sich automatisch. Wenn die Versicherungsprämie einseitig erhöht wird, können Sie den Vertrag auch vorzeitig auflösen. In diesem Fall kann man binnen eines Monats ab Mitteilung der Erhöhung kündigen.

Der Versicherungsvertrag kann außerdem nach jedem Schadensfall von beiden Vertragsteilen gekündigt werden. Bevor man die bestehende Versicherung kündigt, empfiehlt es sich jedoch, die schriftliche Zusage einer anderen Versicherung einzuholen. Versicherungsunternehmen sind nämlich nicht dazu verpflichtet, Verträge abzuschließen. Notorische Unfallfahrerinnen/Unfallfahrer werden von keiner Versicherung gerne genommen. Regelmäßig muss bei der Antragstellung auch angegeben werden, ob man bereits einmal von einer anderen Versicherung gekündigt wurde.

Wer von drei Versicherungen abgewiesen wurde, kann eine Zuweisung zu einer Versicherung durch den Versicherungsverband erreichen. In einem solchen Fall muss man allerdings mit einer höheren Versicherungsprämie oder im Schadensfall mit einem Selbstbehalt in der Höhe der höchsten Jahresprämie rechnen.

Versicherung geht auf Käuferin/Käufer über

Wird das Fahrzeug verkauft, geht die Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Käuferinnen/Käufer über. Wollen diese den Vertrag nicht, müssen sie die Versicherung innerhalb eines Monats ab dem Kauf kündigen. Wird das Kraftfahrzeug abgemeldet oder verschrottet, muss eine entsprechende Meldung an die Versicherung und an die Zulassungsbehörde gemacht werden. Auf diese Weise bekommt man den Prämienanteil, der noch nicht verbraucht wurde, wegen Wegfall des versicherten Interesses zurück.

WICHTIG

Kommen Sie durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug zu Schaden und ist Ihnen dessen Kfz-Kennzeichen bekannt, können Sie beim Fachverband der Versicherungsunternehmungen eine Versicherungsauskunft einholen. Dort erhalten Sie Name und die Adresse der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters. Kann das gegnerische Fahrzeug nicht identifiziert werden oder ist es nicht versichert bzw. zugelassen, so können Sie aus einem Garantiefonds entschädigt werden, der beim Fachverband eingerichtet ist.

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