Elektronische Kommunikation

Seit 2012 gibt es im Versicherungsrecht Regelungen für die elektronische Kommunikation über das Internet zwischen Versicherungsnehmer:innen und Versicherungen. Voraussetzung dafür ist, dass die elektronische Kommunikation ausdrücklich und gesondert zwischen Versicherungsnehmer:innen und Versicherungen vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten widerrufen werden.

Per E-Mail, Fax oder auf der Website

Erklärungen und Informationen können also unmittelbar (z.B. per E-Mail, Fax oder einer Webseite) elektronisch oder in schriftlicher Form ausgetauscht werden, wenn dies vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten widerrufen werden. Auch die Versicherungspolizze kann grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Polizzen von Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherungen müssen allerdings zusätzlich auf Papier übermittelt werden.

Einmalige Ausfolgung auf Papier ist kostenlos

Auch dann, wenn die elektronische Kommunikation vereinbart worden ist, haben sowohl Versicherungen, als auch Versicherungsnehmer:innen das Recht, ihre Erklärungen oder Informationen auf Papier zu übermitteln. Wenn Versicherungen dieses Recht ausüben oder die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation widerrufen wollen, müssen sie Versicherungsnehmer:innen aber darüber informieren.

Haben Versicherungsnehmer:innen Versicherungsbedingungen, die Polizze oder sonstige Erklärungen nur elektronisch erhalten, können sie jederzeit - und einmalig kostenfrei - verlangen, dass diese ihnen auf Papier ausgefolgt werden. Darauf müssen Versicherungsnehmer:innen hingewiesen werden, bevor die elektronische Kommunikation vereinbart wird.

Werden Versicherungsnehmer:innen vertragsrelevante Inhalte elektronisch übermittelt, müssen sie von Versicherern klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich etwa um eine Versicherungspolizze oder andere wichtige Inhalte handelt.

Voraussetzungen

Wird die elektronische Übermittlung vereinbart, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen:

  • So muss die Versicherung den Versicherungsnehmer:innen etwa die notwendigen Daten für den Internet-Zugang bekannt geben.
  • Werden Versicherungsbedingungen auf einer Website zur Verfügung gestellt, muss vom Versicherungsunternehmen auf die Stelle, an der die Bedingungen zu finden sind, hingewiesen werden.
  • Versicherungsnehmer:innen müssen nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügen. Dies gilt als nachgewiesen, wenn sie bei ihrer Zustimmung entsprechende Angaben gemacht haben und die Versicherung keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte.
WICHTIG

Wenn die genannten Anforderungen an die elektronische Kommunikation erfüllt und bei der Übermittlung beachtet worden sind, so besteht die gesetzliche Vermutung, dass die Sendung dem:der Empfänger:in elektronisch auch tatsächlich zugegangen ist.

Es ist deshalb besonders wichtig, dass man die eigenen E-Mails regelmäßig kontrolliert. Tut man dies nicht, kann es passieren, dass man eine wichtige Frist versäumt.

Auch könnten wichtige Informationen von Versicherungsunternehmen nicht erkannt werden, weil sie neben Werbemails leicht untergehen oder im Junk-Ordner landen können. Die Vereinbarung einer elektronischen Kommunikation darf daher nicht unüberlegt erfolgen.

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