Auswärtsgeschäft (vormals Haustürgeschäft)

Nicht jeder Vertrag kommt erst nach reiflicher Überlegung zustande. Manchmal wird man auch einfach überrumpelt, z.B. wenn Vertreterinnen oder Vertreter von Firmen unangemeldet an der Haustüre klingeln  oder Spendenorganisationen auf der Straße nach neuen Mitgliedern suchen.

Auswärtsgeschäfte sind oft Musterfälle aufdringlicher Geschäftspraktiken und unterliegen gewissen Beschränkungen.

Vertreterinnen/Vertreter dürfen beim Aufsuchen von Privatpersonen an der Haustüre nicht den Eindruck erwecken, dass das Entgelt gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zukommt.

Für bestimmte Waren wie z.B. Schmuck, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel, ist der Verkauf im Weg des Auswärtsgeschäfts verboten.

Vertreterinnen/Vertreter dürfen sonstige Waren auch nur innerhalb ihres Standortbezirkes durch unaufgefordertes Aufsuchen von Privatpersonen vertreiben.

Die wirksamste Hilfe für die betroffenen Konsumentinnen/Konsumenten ist das Rücktrittsrecht, mit dem die meisten Verträge, die an der Haustür oder sonst außerhalb der üblichen Geschäftsräumlichkeiten eines Unternehmens zustande gekommen sind, wieder rückgängig gemacht werden können.

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