Verbundener Kreditvertrag bzw. Drittfinanzierter Kauf

Wird zur Bezahlung einer Ware ein Kreditvertrag abgeschlossen, der mit dem Vertrag über den Kauf dieser Ware in bestimmter Weise zusammenhängt, spricht man von einem „verbundenen Kreditvertrag". Für verbundene Kreditverträge gelten besondere Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. 


 

Ein solcher Zusammenhang zwischen Kauf- und Kreditvertrag besteht

  • jedenfalls dann, wenn der Kredit vom verkaufenden Unternehmen selbst gewährt wird (echter Ratenkauf).
  • Häufig arbeiten Unternehmen auch mit Banken zusammen, die bei allen Ratenkäufen dieses Unternehmens als Geldgeber auftreten sollen. Vereinbart wird dabei, dass die Bank den gesamten Kaufpreis an das Unternehmen zahlt. Dafür nehmen Konsumentinnen/Konsumenten einen Kredit bei der Bank auf und zahlen diesen in Teilleistungen zurück.
  • Es handelt sich auch dann um einen verbundenen Kreditvertrag, wenn die Ware, die damit finanziert werden soll, im Kreditvertrag ausdrücklich genannt ist.  

Für verbundene Kreditverträge gelten besondere Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. 

So kann die Rückzahlung des Kredits an den Kreditgeber bei einem verbundenen Kreditvertrag unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Konsumentin/dem Konsumenten Einwendungen (z.B. Gewährleistungsansprüche) gegen das Unternehmen zusteht, das gegenüber diesen bereits erfolglos geltend gemacht wurden. 

Die nötige Verbindung zwischen Kredit- und Kaufvertrag 

Rücktritt vom Kaufvertrag gilt auch für den Kreditvertrag

Besonderes gilt bei verbundenen Verträgen, die im Fernabsatz (über Internet, Katalog, Telefon) oder als Haustürgeschäfte geschlossen werden. Bei solchen Geschäften steht Konsumentinnen/Konsumenten in der Regel ein Rücktrittsrecht zu. Dieses beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss und Erhalt der Ware sowie einer Information über das Rücktrittsrecht.

Bei verbundenen Kreditverträgen gilt ein solcher Rücktritt vom Kaufvertrag automatisch auch für den damit verbundenen Kreditvertrag.

Bei verbundenen Kreditverträgen gilt ein solcher Rücktritt vom Kaufvertrag automatisch auch für den damit verbundenen Kreditvertrag ("Einwendungsdurchgriff"). Zu einem Einwendungsdurchgriff kommt es aber auch etwa im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums.

Wichtige Ausnahme

Diese Rücktrittsmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn nur deshalb ein verbundener Kreditvertrag vorliegt, weil die Ware, die mit dem Kredit finanziert werden soll, im Kreditvertrag genannt ist. Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden, dass der Kaufvertrag über eine Ware oder Dienstleistung ohne Mitwirkung oder sogar Wissen der verkaufenden Unternehmen zu einem verbundenen Kreditvertrag wird und im Falle des Rücktritts vom Kreditvertrag auch vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann. 

Umgekehrt muss Rücktritt vom Hauptvertrag gesondert ausgesprochen werden

Anders ist die Situation, wenn man vom Kreditvertrag zurücktritt, was nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss möglich ist. Hier fällt der Kaufvertrag nicht automatisch weg. Es besteht aber die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach Rücktritt vom Kreditvertrag auch den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.      

WICHTIG

Meist wird vereinbart, dass das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der letzten Rate beim Unternehmen bleiben soll (Eigentumsvorbehalt). Die Konsumentin oder der Konsument kann die Ware also nicht wirksam weiterverkaufen.

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