Kauf auf Raten

Beim Kauf auf Raten wird Konsument:innen die Möglichkeit geboten, eine Sache sofort zu verwenden, obwohl der Kaufpreis erst später in Teilraten bezahlt werden muss. Viele Konsument:innen lassen sich zu solchen Käufen verleiten, weil sie die finanzielle Belastung oft unterschätzen.

„Sofort erhalten - später zahlen!" - Was oft nach einem Schnäppchen klingt, kann sich als Kostenfalle entpuppen.

Denn grundsätzlich gilt: Teilzahlungen sind immer teurer als Einmalzahlungen. Gerade für wirtschaftlich Schwache besteht dabei die Gefahr der Überschuldung.

Neben Baumärkten, Möbel- und Elektrohändlern wird die Möglichkeit des Ratenkaufs in erster Linie im Versandhandel oder bei Werbefahrten geboten.

Auch bei sogenannten „Haustürgeschäften", bei denen Unternehmen ihre Ware außerhalb ihrer Geschäftsräume (an der Haustüre, am Arbeitsplatz, auf der Straße etc.) verkaufen, wird die Kaufpreiszahlung häufig in Raten ermöglicht.

Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar

Der Kauf auf Raten ist einem Privat-Kredit, der bei einer Bank aufgenommen wird, sehr ähnlich. „Kreditgeber" kann nicht nur ein Unternehmen selbst, sondern auch eine Bank sein. Oft arbeiten Unternehmen mit Kreditinstituten zusammen, um Kundinnen und Kunden einen Kauf auf Raten zu ermöglichen. Für die Kreditierung müssen vergleichsweise sehr hohe Zinsen gezahlt werden, die in die Teilzahlungen eingerechnet werden. Dies geht aus den Angeboten nicht immer deutlich hervor.

Besonderheiten beim Kauf auf Raten

Wie hoch die Gesamtkosten bei einem Kauf auf Raten sind, wird im „effektiven Jahreszinssatz" ausgewiesen. Dieser berücksichtigt neben Nominalzinsen für die Teilzahlungen auch Spesen, Bereitstellungsprovisionen, Kontoführungsentgelte, Bearbeitungsgebühren etc. Die effektiven Jahreszinssätze sind beim Kauf auf Raten sehr hoch. Im Versandhandel können sie bis zu 20 % betragen, was etwa das Vierfache vom Zinssatz bei üblichen Krediten beträgt.

Bei Verzug erhöht sich der Zinssatz um 5%

Besonders teuer wird der Kauf auf Raten, wenn Konsumentinnen und Konsumenten mit Zahlungen in Verzug geraten. Zwar dürfen die dafür berechneten Zinsen gesetzlich pro Jahr nicht mehr als 5 % über jenem Zinssatz liegen, der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart worden ist. Wenn die Vertragszinsen aber schon sehr hoch sind, ist die Gesamtbelastung bei Verzug umso höher! Unternehmer müssen in ihren Angeboten die Verzugszinsen, die jährlich anfallen, angeben. Die Angabe der monatlich anfallenden Verzugszinsen ist unzulässig, da Konsument:innen bei ungenauem Lesen über die Höhe der Verzugszinsen getäuscht werden könnten.

Meistens wird für einen Zahlungsverzug auch ein sogenannter „Terminsverlust" vereinbart. Das bedeutet, dass der:die Verkäufer:in das Recht hat, alle noch offenen Raten und somit den gesamten (noch offenen) Kaufpreis auf einmal zu verlangen.

WICHTIG

Bis zur Zahlung der letzten Rate bleibt das Eigentum an der Ware beim Unternehmen und sie darf von Konsumentinnen und Konsumenten nicht weiterverkauft werden.

Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes

Ratenzahlungsvereinbarungen sind Kreditverträgen sehr ähnlich und grundsätzlich wie solche zu behandeln. Deshalb gelten für sie auch wesentliche Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.

Dementsprechend müssen Konsumentinnen und Konsumenten zentrale Informationen zu den Ratenbedingungen schon vor Vertragsabschluss durch Übergabe eines Formulars erteilt werden, z.B. wie hoch die Gesamtbelastung durch den Ratenkauf sein wird. Ratenzahlungsvereinbarungen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger (USB-Stick, E-Mail etc.) abgeschlossen werden.

Kredigeberinnen und Kreditgeber müssen vor Vertragsschluss außerdem die Bonität/Zahlungsfähigkeit der Konsumentinnen und Konsumenten überprüfen. Ist zweifelhaft, ob der Kaufpreis bezahlt werden wird können, so müssen sie darauf hingewiesen bzw. gewarnt werden.

Wenn Konsument:innen mit ihren Raten in Verzug sind, dürfen die gesamten ausstehenden Raten nur dann auf einmal fällig gestellt werden (Terminsverlust), wenn eine Zahlung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und unter Androhung des Terminsverlusts eingemahnt und eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wurde.

Es besteht auch die Möglichkeit, die noch offenen Raten vorzeitig zurückzuzahlen. Das kann Sinn machen, wenn ein hoher Zinssatz für die Raten vereinbart wurde. Die zu zahlenden Zinsen und die laufzeitabhängigen sowie laufzeitunabhängigen Kosten müssen sich in diesem Fall nämlich aliquot verringern. Auch auf das Recht der vorzeitigen Rückzahlung sind Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen.

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