Wettbewerb

Ein funktionierender Wettbewerb ist für Konsumentinnen/Konsumenten von Vorteil. In der Regel führt er zu niedrigeren Preisen, zu mehr Auswahl oder auch zu einer Verbesserung der Qualität. Um zu verhindern, dass der Wettbewerb eingeschränkt, verfälscht oder ausgeschlossen wird, sieht das Kartellgesetz vor, dass Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen keine Preisabsprachen vereinbaren dürfen.

Tun sie es doch, kann das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts hohe Geldbußen verhängen. Beispiele für unzulässige Kartelle sind etwa branchenweit abgesprochene Zinssatzänderungen im Bankwesen, wie sie in Österreich vor dem EU-Beitritt vorgekommen sind, abgestimmte Preislisten von Fahrschulbetrieben oder Preisabsprachen zwischen Supermarktketten und ihren Lieferanten

Als Konsumentin/Konsument können Sie nicht als Klägerin/Kläger vor dem Kartellgericht auftreten. Wenn Sie einen konkreten Verdacht z.B. für das Vorliegen von Absprachen zwischen Unternehmen haben, können Sie Beschwerde bei der Bundeswettbewerbsbehörde einbringen

Da die Bundesarbeitskammer im Kartellverfahren antragsberechtigt ist, sollten Sie auch Kontakt mit Ihrer Arbeiterkammer aufnehmen, wenn Sie mit einem Kartell konfrontiert sind.

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