Werbung, die an Kinder und Jugendliche gerichtet ist

Kinder gelten als besonders schützenswert, was Werbung betrifft. Details der Schutzbestimmungen sind allerdings noch nicht ausjudiziert.

Eine direkt an Kinder gerichtete Aufforderung, ein Produkt zu kaufen, oder eine direkte an Kinder gerichtete Aufforderung, die Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, ein Produkt für sie zu kaufen, ist jedenfalls unzulässig. Bis zu welchem Alter „Kinder“ im Sinne dieser Bestimmung gemeint sind, ist vom Gericht (EuGH) noch nicht endgültig entschieden. Der OGH geht davon aus, dass die Grenze zumindest bei 14 Jahren liegt, sodass jedenfalls alle bis 14-Jährigen von dieser Bestimmung geschützt sind. Auch der genaue Umfang der „direkten Aufforderung zum Kauf“ ist noch nicht vollständig geklärt. Sicher ist jedenfalls, dass damit zumindest jede unmittelbare, im Imperativ formulierte Aufforderung unzulässig ist (z.B. „Komm und kauf“, „Hol dir jetzt dein Stickerbuch“).

In der Fernsehwerbung gilt eine etwas andere Formulierung: Eine direkte Kaufaufforderung an Minderjährige ist unzulässig, wenn sie die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Minderjährigen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) ausnutzt.

Die Werbung darf Minderjährige auch nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder dritte Personen dazu zu bewegen, die beworbenen Produkte (Waren oder Dienstleistungen) zu kaufen, und darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrer:innen und anderen Vertrauenspersonen haben.

Dazu gibt es auch den Verhaltenskodex der Österreichischen Rundfunkveranstalter hinsichtlich der Bewerbung besonders zucker-, salz- und fetthaltiger Produkte vor, in und nach Kindersendungen. Für die Werbung im ORF gelten über den Verhaltenskodex hinausgehende, strengere Vorschriften zum Schutz von Kindern bis zum 14. Lebensjahr: Im ORF ist jegliche Werbung, die an unmündige Minderjährige gerichtet ist, unmittelbar vor und nach Kindersendungen unzulässig.

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