Ich bekomme kein Telefon

Mitunter kann es vorkommen, dass ein Vertragsabschluss mangels ausreichender Bonität abgelehnt wird. Grundsätzlich sind Telekommunikationsbetreiber zu den Kriterien der veröffentlichten AGB verpflichtet, mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen. Der Betreiber muss es begründen, wenn ein Ablehnungsgrund, wie eben mangelnde Bonität, geltend gemacht wird.

In den meisten Fällen holt sich der Telekombetreiber die Bonitätsauskunft über einen Wirtschaftsauskunftsdienst. Betreiber sind zur Einholung von Bonitätsauskünften berechtigt, weil davon auszugehen ist, dass sie ein berechtigtes Interesse an Ihrer Bonität haben. Im Falle einer Verweigerung des Vertragsabschlusses wegen mangelnder Bonität haben Sie nach dem Datenschutzgesetz das Recht, sowohl beim Telekombetreiber wie auch beim Wirtschaftsauskunftsdienst zu erfahren, welche Daten für die Bonitätsprüfung verwendet wurden und woher diese stammen. Ebenso muss diese Auskunft Sie darüber informieren, wie die Bonität berechnet wird und welche Auswirkungen eine derartige Verarbeitung nach sich zieht. Diese Auskunft muss vollständig und kostenlos erteilt werden.

Ergibt diese Auskunft, dass zur Ermittlung Ihrer Bonität unrechtmäßig Daten über Sie gesammelt und verarbeitet wurden, besteht ein Anspruch darauf, dass diese Daten gelöscht werden. 

Ihr Recht auf Löschung können Sie schriftlich gegenüber dem Telekommunikationsbetreiber und dem Wirtschaftsauskunftsdienst geltend machen. Einen Musterbrief finden Sie auf der Website der Datenschutzbehörde. Wird die Datenlöschung verweigert, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde wenden.

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