Verwaltung

Alle Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer bilden gemeinsam die Eigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung (zB als Vertragspartner/Vertragspartnerin von Versicherungen) klagen oder geklagt werden. 

Grundsätzlich steht der Mehrheit der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer die Verwaltung der Liegenschaft zu. Diese vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen. Wurde eine Verwalterin oder ein Verwalter bestellt, erfolgt die Vertretung nach außen , z.B. gegenüber Behörden nur durch sie oder ihn.

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung

In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung kann die Verwalterin/der Verwalter selbstständig entscheiden und handeln. In der Praxis wird die Verwalterin/der Verwalter über kostenintensivere Maßnahmen abstimmen lassen.

 Zu den Aufgaben der ordentlichen Verwaltung zählen insbesondere:

  • die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile und Anlagen der Liegenschaft und die Behebung ernster Schäden des Hauses in einer Eigentumswohnung
  • die Bildung einer angemessenen Rücklage und Aufnahme von Darlehen für größere Instandhaltungsarbeiten
  • die Einhebung der laufenden Vorauszahlungen
  • angemessene Versicherung der Liegenschaft
  • Bestellung und Abberufung der Hausverwaltung
  • Bestellung und Abberufung einer Eigentümervertreterin/eines Eigentümervertreters
  • Erlassung und Änderung der Hausordnung
  • Die Vermietung der verfügbaren gemeinsamen Teile der Liegenschaft an Personen, die nicht Wohnungseigentümerinnen/ Wohnungseigentümer sind und die Aufkündigung dieser Verträge
  • Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude.

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung dürfen nur nach vorheriger Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer getroffen werden. Das betrifft z.B. nützliche Verbesserungen (zB Einbau eines Aufzuges) oder bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage (zB Errichtung eines Kinderspielplatzes im Hof).  


WICHTIG
Als Wohnungseigentümern/Wohnungseigentümer sind Sie Auftraggeberin/Auftaggeber der Verwaltung. Gemeinsam mit einer Mehrheit der anderen Eigentümerinnen/Eigentümer können Sie auch festlegen, dass der Verwalter oder die Verwalterin vor der Vergabe von größeren Aufträgen einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerinnen/ Wohnungseigentümer einholen muss.

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