Wohnungseigentumsvertrag

Der Wohnungseigentumsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer und enthält Regeln über die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümer. 

Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin oder jedem Miteigentümer jeder bzw. jedem anderen das Recht ein, eine bestimmte Wohnung, eine selbstständige Räumlichkeit (Garage) oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen. 

Die Kenntnis des Wohnungseigentumsvertrages ist vor allem im Hinblick auf folgende Regelungen erforderlich:

  • allenfalls vom Gesetz abweichende Regelungen über die Aufteilung der Aufwendungen für das Hauses
  • Benützungsvereinbarungen der Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümerinnen betreffend Allgemeinflächen, Abstellplätzen und Kellerabteilen
  • Verfügungsrechte einzelner WohnungseigentümerInnen hinsichtlich allgemeiner Teile des Hauses sowie Zustimmungsverpflichtungen zu Bauführungen

Eine Abänderung des Wohnungseigentumsvertrages ist nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer möglich. Beim Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung ist der bestehende Wohnungseigentumsvertrag zu übernehmen. Dennoch sollte vor dem Kauf dieser Vertrag noch im Detail geprüft werden. Wohnungseigentumsverträge können auch in der Grundbuchsabteilung des zuständigen Bezirksgerichts eingesehen und kopiert werden.

Kaufanwartschaftsvertrag

Häufig werden Eigentumswohnungen verkauft, die sich noch in Planung oder in Bau befinden. Das Gesamtbauvorhaben wickelt ein Bauträger ab. Entscheidet man sich für eine bestimmte Wohnung, ist ein sogenannter Kaufanwartschaftsvertrag zu unterschreiben. Er ist die Vorstufe für den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag.

Im Kaufanwartschaftsvertrag sollten bereits alle wesentlichen Punkte des Kaufvertrags und auch des Wohnungseigentumsvertrags aufscheinen. Dies sind insbesondere:

  • detaillierte Angaben zur Liegenschaft und zu den VertragspartnerInnen,
  • die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts unter Angabe der Top-Nummer,
  • die genaue Beschreibung der Bauausführung und der Wohnungsausstattung,
  • die Angabe der Nutzfläche und des voraussichtlichen Nutzwerts,
  • die Regelungen für Sonderwünsche,
  • der Gesamtkaufpreis (Fixpreis oder Höchstpreis) und dessen Finanzierung,
  • die Fälligkeit von Teilzahlungen,
  • Rücktrittsbedingungen,
  • voraussichtlicher Übergabetermin
WICHTIG
Solange Wohnungseigentum noch nicht begründet, aber bereits zugesagt wurde, sollte dies im Grundbuch zum Schutz der Käuferinnen/Käufer angemerkt werden. Diese Anmerkung schützt vor nachträglichen Belastungen der Liegenschaft und damit des zukünftigen Miteigentumsanteils. Verlangt das Bauunternehmen eine Vorauszahlung, die höher als 150 Euro pro m2 ist, kommen die Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes zur Anwendung. Das bedeutet, es muss eine entsprechende Sicherung (in der Regel grundbücherliche Sicherung in Verbindung mit einem gesetzlich vorgesehenen Ratenplan) nach diesem Gesetz erfolgen.

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