Benützungsre­gelungen

Benützungsregelungen betreffen die Nutzung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft wie z.B. Waschküche, Sauna, Schwimmbad, etc. Als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung muss die Benützungsregelung von den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern einstimmig und schriftlich getroffen werden.

Kommt kein Beschluss zustande, kann eine gerichtliche Regelung über die Benützungsregeln verlangt werden. Solange keine Gerichtsentscheidung vorliegt, können zwei Drittel der Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer eine vorläufige Benützungsregelung beschließen.

Eine Benützungsregelung kann im Grundbuch eingetragen werden. Sie wirkt auch bei Personen, die die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt kaufen. Allerdings kann von jeder Wohnungseigentümerin/jedem Wohnungseigentümer die gerichtliche Abänderung der bestehenden Benützungsregelung aus wichtigen Gründen verlangt werden.

WICHTIG
Erkundigen Sie sich beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung auch nach den bestehenden Benützungsregelungen. In der Praxis werden solche Regelungen bereits bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum getroffen. Sie können später kaum mehr Änderungen durchsetzen.

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