Alteigentum

Wohnungseigentum kann auch an schon lange bestehenden Häusern begründet werden. Nach Durchführung eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens („Parifizierung") können die Wohnungen einzeln verkauft und den KäuferInnen das Wohnungseigentum vertraglich eingeräumt werden.

Zwischen Miteigentümerinnen/Miteigentümer wird eine Benützungsregelung über die Nutzung der verschiedenen Wohnungen getroffen. Probleme können in solchen Häusern oft durch das Nebeneinander von „Altmietern" und neuen Wohnungseigentümern entstehen. Denn es gelten hier unterschiedliche Rechtsvorschriften - etwa hinsichtlich der Betriebskosten. Außerdem müssen alle (Wohnungs-)EigentümerInnen zur Erhaltung des Hauses beitragen.

Zum Schutz vor unangenehmen Überraschungen müssen Wohnungsorganisatoren bei Gebäuden, deren Baubewilligung bereits älter als zwanzig Jahre ist, jedem oder jeder WohnungskäuferIn ein aktuelles Gutachten über den Zustand der allgemeinen Teile des Hauses (z.B. Dach) und die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten übergeben. Fehlt ein derartiges Gutachten, gilt ein Erhaltungszustand als vereinbart, der innerhalb der nächsten zehn Jahre keine wesentlichen Erhaltungsarbeiten notwendig macht.

Falls Sie eine „Alteigentumswohnung" erwerben wollen, prüfen Sie auch sorgfältig den Zustand der allgemeinen Teile des Hauses (Dach, Keller, Stiegenhaus etc.), da anstehende Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten für Sie sehr teuer werden könnten.

WICHTIG
Lassen Sie sich daher auch vom günstigen Preis einer Alteigentumswohnung nicht blenden. Durch die hohen Kosten für die Instandhaltung und Sanierung, die auf Sie zukommen könnten, kann Ihnen eine Eigentumswohnung im Altbau wesentlich mehr kosten als eine neue Wohnung.

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