Wohnungseigentum

Als Wohnungseigentümerin / Wohnungseigentümer ist man Miteigentümerin / Miteigentümer einer Liegenschaft. Damit verbunden ist das Recht des oder der WohnungseigentümerIn eine bestimmte Wohnung auf dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen. Man braucht daher sowohl einen Kauf- als auch einen Wohnungseigentumsvertrag. 

Begründung von Wohnungs­eigentum

Wohnungseigentum ist das im Grundbuch eingetragene Recht einer Miteigentümerin oder eines Miteigentümers eines Gebäudes, eine darin befindliche Wohnung, ein Geschäftslokal oder eine Garage ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Dazu gibt es spezielle Bestimmungen, die im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt sind. Wohnungseigentum kommt meist bei der Neuerrichtung eines Wohnhauses zustande. Es kann aber auch an bereits bestehenden Wohnungen oder Häusern begründet werden. Dazu ist allerdings ein spezielles Verfahren notwendig. Ein Wohnungseigentum kann nur eine natürliche oder juristische Person oder eine Eigentümerpartnerschaft von zwei Personen sein.

Zuerst muss von der Baubehörde oder durch ein Sachverständigengutachten die Anzahl der Eigentumswohnungen festgelegt werden. Dies geschieht entweder aufgrund der vorhandenen Wohnungen oder aufgrund der baubewilligten Pläne auf Antrag eines Miteigentümers oder einer Miteigentümerin oder der Käuferin oder des Käufers einer Eigentumswohnung.

Nutzwertfeststellung (Parifizierung)

Danach erfolgt die Nutzwertfeststellung (Parifizierung). Dabei legt das Ziviltechnikunternehmen fest, wie viele Liegenschaftsanteile jeweils mit den einzelnen Wohnungen verbunden sind. Der Nutzwert der Wohnung wird auf Basis der Nutzfläche ermittelt , wobei für werterhöhende oder wertmindernde Umstände Zuschläge und Abschläge vorzunehmen sind, die sich aus Größe, Ausstattungszustand, Lage der Wohnung etc. ergeben können. Nachdem der Nutzwert feststeht, kann der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden. Darin räumen sich die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer gegenseitig das Nutzungs- und Verfügungsrecht an ihren Wohnungen ein.

Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung wird man jedoch erst mit der Eintragung in das Grundbuch. Dies dauert oft ziemlich lange. Für Personen, die den Kaufvertrag bereits unterzeichnet haben, aber nicht im Grundbuch eingetragen sind, gibt es spezielle Schutzbestimmungen. Beim Kauf einer bereits bestehenden Eigentumswohnung von einer anderen Eigentümerin oder einem anderen Eigentümer ist nur ein Kaufvertrag notwendig. Der wird üblicherweise von einem Rechtsanwaltsbüro oder von einem Notariat errichtet. Empfehlenswert ist auch eine Treuhandlösung. Dabei wird der Kaufpreis solange treuhändisch hinterlegt, bis die lastenfreie Eintragung ins Grundbuch gesichert ist.

WICHTIG
Beschaffen Sie sich vor dem Kauf einer Eigentumswohnung unbedingt einen aktuellen Grundbuchauszug, da dort eventuelle Lasten aufscheinen. Handelt es sich um eine geförderte Wohnung, ist für den Erwerb eventuell auch die Zustimmung der Wohnbauförderungsstelle notwendig.

Achten Sie auch darauf, ob es Miteigentümerinnen und Miteigentümer gibt, die mehr als die Hälfte der Liegenschaft besitzen. In diesem Fall können diese über die meisten Angelegenheiten der Verwaltung (Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen, die Sie mitzahlen müssen) praktisch allein entscheiden.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen