Instandhaltung von Eigentumsobjekten

Die allgemeinen Teile der Liegenschaft und die gemeinsamen Anlagen müssen von allen Eigentümerinnen/ Eigentümern instandgehalten werden. Für die Instandhaltung der einzelnen Wohnungen ist der/die jeweilige Wohnungseigentümerin/der Wohnungseigentümer zuständig.

Falls allerdings ernste Schäden des Hauses in einzelnen Wohnungen auftreten (z.B. Feuchtigkeitsschäden oder eine schadhafte Terrassenisolierung) muss die Eigentümergemeinschaft dafür aufkommen.

Zur Vorsorge für künftige Erhaltungs-und Reparaturkosten muss von der Eigentümergemeinschaft eine Rücklage gebildet werden. Diese wird durch regelmäßige Zahlungen angespart. Ab 1. Juli 2022 ist ein gesetzlicher Mindestbetrag für die Rücklage vorgesehen.  Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer haben EURO 0,90 je Quadratmeter Nutzfläche und Monat als Rücklage aufzuwenden. Eine Unterschreitung ist nur in bestimmten Ausnahmefällen vorgesehen (zB kürzlich durchgeführte, durchgreifende Sanierung oder hoher Rücklagenstand).


WICHTIG
Verlangen Sie vor dem Kauf einer „gebrauchten" Eigentumswohnung auch einen Nachweis über die Höhe der vorhandenen Rücklage. Gerade bei Alteigentumswohnungen kann es sein, dass die Rücklage für die anstehenden Erhaltungsarbeiten zu gering ist. Dann müssen Sie auf einmal hohe Beiträge für eine Sanierung bezahlen.

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