FAQ: Telefonie
Hier finden Sie Antworten auf Fragen: was tun bei überhöhter Telefonrechnung, einseitige Änderung des Mobilfunkvertrags durch den Mobilfunkbetreiber, Besonderheiten beim Wertkartenhandy, Überprüfung von Telefonrechnungen, Zahlscheingebühr, Sprachbox im Ausland, kein Mobilfunkvertrag bei mangelnder Bonität, Kündigung des Mobilfunkvertrags, Werbeanrufe per Telefon
Ich habe eine zu hohe Telefonrechnung beziehungsweise zu hohe Datenmengen verrechnet bekommen. Was kann ich tun?
In diesem Fall können Sie die aus Ihrer Sicht zu hohe Abrechnung bei Ihrem Telekommunikationsbetreiber schriftlich beeinspruchen. Der Einspruch ist innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten zu tätigen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Mein Mobilfunkbetreiber teilt mir nun mit, dass der bestehende Vertrag geändert wird. Darf er das so einfach tun?
Das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021) gibt Telekommunikationsbetreibern die Möglichkeit, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben Änderungen bei Verträgen oder bei den Entgeltbestimmungen vorzunehmen. Oftmals nutzen Betreiber dies für Tariferhöhungen. Nutzer:innen steht bei nachteiligen Änderungen ihrer Verträge ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Ich habe ein Wertkartenhandy mit € 50,- Guthaben. Ich brauche das Handy nicht mehr. Kann ich die € 50,- zurück verlangen?
Wenn Sie einen Wertkartenvertrag kündigen, können Sie die Auszahlung des Restguthabens verlangen. Allerdings wird der Mobilfunkbetreiber bei der Auszahlung des Guthabens eine angemessene Verwaltungsgebühr einbehalten (diese Gebühr beträgt zwischen € 15,- und € 20,-).Meine Tochter hat immer höhere Telefonrechnungen. Welche Möglichkeiten zur Eindämmung der Telefonkosten habe ich?
Überhöhte Rechnungen führen oftmals zu Problemen, vor allem Kinder und Jugendliche sind häufig davon betroffen. Es bestehen allerdings Möglichkeiten für die Einrichtung von Sperren für einzelne Dienste - sehen Sie dazu hier.
Tipps und Informationen dazu, was vor dem Abschluss eines Handyvertrages beachtet werden sollte, finden Sie hier.
Ich glaube, dass mir Telefonate verrechnet werden, die ich gar nicht geführt habe. Kann ich das irgendwie überprüfen?
Um dies nachprüfen zu können, sollten Sie Ihren Einzelentgeltnachweis (EEN) kontrollieren. Darin werden alle innerhalb einer Abrechnungsperiode geführten Telefonate bzw. Internetsitzungen getrennt und detailliert aufgelistet. Der EEN informiert Nutzer:innen über Beginn und Ende eines entgeltlichen Gesprächs bzw. einer Internetnutzung, über die Dauer dieser einzelnen Verbindung sowie über die jeweiligen Kosten (die letzten drei Ziffern der Rufnummern werden dabei aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht).
Meist ist der EEN auf der Webseite des Telekombetreibers mit einem individuellen Code abrufbar. Er kann jedoch auch in Papierform verlangt werden, wofür nichts extra verrechnet werden darf.
Ich möchte einen Mobilfunkvertrag abschließen, doch der Provider lehnt mich aus Bonitätsgründen ab. Darf er das?
Unter bestimmten Umständen (z.B. aus Bonitätsgründen) sind Telekombetreiber berechtigt, Nutzer:innen einen Vertragsabschluss zu verweigern. Dabei besteht aber eine Begründungspflicht des Betreibers.
Welche Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, erfahren Sie hier.
Stimmt es, dass mir Kosten verrechnet werden, wenn mir im Ausland auf die Sprachbox gesprochen wird?
Ja, die Sprachbox kann bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU zu hohen Kosten führen, sowohl durch das Hinterlassen als auch durch das Abhören einer Nachricht. Deshalb sollte vor einer Fahrt ins Ausland überlegt werden, ob die Sprachbox während dieser Zeit benötigt wird. Falls nicht, sollte diese deaktiviert werden.
Nähere Informationen dazu, was bei einer Fahrt ins Ausland rund ums Thema Telefonieren zu beachten ist, finden Sie hier.
Ich möchte meine Telefonrechnung mit Zahlschein bezahlen. Mein Betreiber verrechnet mir dafür eine extra Gebühr. Darf er das?
Nein. Auf Grund des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) dürfen Zahlungsempfänger:innen im Fall der Benutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes kein Entgelt verlangen. Dabei ist unter einem Zahlungsinstrument jede im Zahlungsverkehr zur Verfügung stehende Zahlungsart zu verstehen (z.B. Überweisung mit Zahlschein, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Kreditkartenzahlung, Bankomatkartenzahlung usw.). Die Einräumung eines Preisnachlasses für die Verwendung eines bestimmten Instrumentes ist aber ausdrücklich erlaubt.
Demgemäß können Telekommunikationsunternehmen die Bezahlung mittels Einzugsermächtigung nur mehr dadurch forcieren, dass sie ihren Nutzer:innen im Fall der Erteilung einer Einzugsermächtigung einen Preisnachlass gegenüber dem normalen Entgelt einräumen. Es ist aber nicht zulässig, die Verwendung von Zahlscheinen durch die Verrechnung von Zuschlägen zum normalen Telefonentgelt zu bestrafen.
Ich habe vergessen meine Handyrechnung zeitgerecht zu bezahlen, jetzt wurde mir der Anschluss gesperrt und für die Aktivierung werden mir Kosten auferlegt. Ist das rechtens?
Grundsätzlich ja, Telekomanbieter dürfen im Fall eines Zahlungsverzugs eine Dienstunterbrechung oder –abschaltung vornehmen. Vor einer solchen Sperre muss jedoch eine Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Näherer Informationen dazu finden Sie hier.Darf ich meinen Handyvertrag während einer Bindungsfrist kündigen?
Grundsätzlich nein. Wünschen Sie trotzdem eine vorzeitige Beendigung des Vertrages, so wird der Betreiber dem in aller Regel nur unter der Voraussetzung der Zahlung aller Grundentgelte bis zum vereinbarten Vertragsende zustimmen.
Weitere Informationen rund um die Vertragsbeendigung im Telekommunikationsbereich finden Sie hier.
Anders ist die Rechtslage, wenn Ihr Telekomanbieter Ihren Vertrag während der Bindungsfrist abändert (z.B. in Form einer Tariferhöhung): In einem solchen Fall haben Sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Ich habe vor 4 Tagen einen Werbeanruf bekommen, wobei mir die Anruferin einen Gewinn zugesagt hat. Ich bin mir nicht sicher, ob ich am Telefon einen Vertrag abgeschlossen habe. Wie gehe ich weiter vor?
Wurden der Anruf von einem Unternehmen eingeleitet, so ist ein dabei ausgehandelter Vertrag nichtig, wenn er im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage oder Wett- und Lotteriedienstleistungen (z.B. Teilnahme an einer Lotto-Spielegemeinschaft) steht. „Nichtig" bedeutet hier, dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Ein Rücktritt vom Vertrag ist deshalb nicht erforderlich.
Erbringt das Unternehmen trotz der Unwirksamkeit des Vertrags eine Leistung, so kann es von Ihnen dafür kein Entgelt verlangen. Sie selbst können jedoch bereits erbrachte Leistungen und Zahlungen uneingeschränkt vom Unternehmen zurückfordern.
Ich wurde per Werbeanruf von einem Telefonanbieter kontaktiert und habe einem sofortigen Wechsel meines Festnetzanschlusses zugestimmt. Bin ich an diesen Vertrag gebunden?
An einen Vertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmen eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, sind Verbraucher:innen erst dann gebunden, wenn sie vom Unternehmen eine schriftliche Bestätigung des Vertragsangebots erhalten und die Annahme dieses Angebots schriftlich erklären.
Haben Sie also dem sofortigen Wechsel des Festnetzanschlusses während des Anrufs zugestimmt, sind Sie an den Vertrag erst dann gebunden, wenn das Telefonunternehmen Ihnen eine Bestätigung seines Vertragsangebots auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, DVD, E-Mail) übermittelt und Sie in der Folge eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Angebots zurücksenden.
Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, bei Telefonaten, die den Abschluss eines Vertrages bezwecken, den Unternehmensnamen sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs bereits zu Beginn des Telefonats offenzulegen. Verstößt das Unternehmen gegen diese Verpflichtung, begeht es eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro bedroht ist. Auf die Wirksamkeit eines während des Telefonats ausgehandelten Vertrages hat dieser Verstoß jedoch keine Auswirkung.