Preise: Auszeichnung und Höhe

Preise bilden sich in der Regel durch Angebot und Nachfrage am Markt. Der Preiswettbewerb unter Unternehmen darf auch nicht dadurch beschränkt werden, dass Produzenten Preise fix vorgeben: „Unverbindlich empfohlene Verkaufspreise" der herstellenden Betriebe sind, wie der Name schon sagt, unverbindlich und können im Handel sowohl unter- als auch überschritten werden.

Preisauszeichnung bei Tankstellen

Tankstellen für Normal- und Superbenzin sowie für Dieselkraftstoff

Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, dass motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.

Darüberhinaus bietet der spritpreisrechner.at die Möglichkeit sich im Vorfeld über die günstigste am Weg liegende Tankstelle zu informieren.

Ladestellen für Elektrofahrzeuge

Im Moment gibt es keine ähnlichen Vorschriften für Stromtankstellen. Allerdings wird gerade daran gearbeitet auch in diesem Bereich Preistransparenz zu schaffen.

Im Laufe des Jahres 2022 wird elektronisch abfragt werden können, welcher Tarif und welche Ladekarte bzw. welcher „Roaming-Tarif“ an einem bestimmten Ladepunkt zur Verrechnung kommt. Es soll auch einen elektronischen Vergleich der unterschiedlichen Konditionen der am Markt angebotenen Ladekarten geben.

 

Preisauszeichnung bei Waren

Um den Preisvergleich zu erleichtern, müssen Unternehmen die Preise ihrer Waren sowohl im Geschäft als auch im Schaufenster sichtbar auszeichnen. Ausgenommen sind nur Antiquitäten und Kunstgegenstände. Die Preise sind so anzuschreiben, dass sie „durchschnittlich aufmerksame" Menschen leicht lesen und den Waren zuordnen können. Bei Tankstellen muss man die Treibstoffpreise schon von der Fahrbahn aus leicht lesen können.

Preisauszeichnung bei Dienstleistungen

Auch die für Konsumentinnen oder Konsumenten wichtigsten Dienstleistungsunternehmen sind zur Preisangabe verpflichtet. Friseurbetriebe, Textilreinigungsunternehmen, Kosmetikinstitute und einige weitere Dienstleistungsunternehmen, nehmen die Preise ihrer „typischen Leistungen" in ein Preisverzeichnis auf und müssen es so im Schaufenster anbringen, dass es auch von außen gelesen werden kann.

Information über den Gesamtpreis

Darüber hinaus müssen in der Regel Unternehmen Konsumentinnen oder Konsumenten individuell über den Gesamtpreis (einschließlich Steuern und Abgaben) von Waren oder Dienstleistungen informieren.

Diese Information kann grundsätzlich auf unterschiedliche Arten und damit etwa auch mündlich erteilt werden. Bei Auswärtsgeschäften (vormals Haustürgeschäften) und Fernabsatzverträgen sind diese Informationen schriftlich oder in bestimmten Fällen auf dauerhaftem Datenträger und damit etwa in Form einer E-Mail zu erteilen. Wichtig ist, dass dies auch bei Handwerkerverträgen gilt. Rufen Sie etwa einen Installateur weil Ihre Therme nicht funktioniert und schlägt dieser eine sofortige Reparatur vor, so ist er verpflichtet Sie über den Gesamtpreis der Leistung zu informieren.

Preisauszeichnung im Gastgewerbe

In Gastgewerbebetrieben müssen die Speisekarten vor der Aufnahme der Bestellung und auf Verlangen auch bei der Abrechnung vorgelegt werden. Nur in kleineren Betrieben reicht es, die Preise in den Gasträumen leicht sichtbar zum Beispiel auf eine Tafel zu schreiben. Jedenfalls sind aber die Preise der angebotenen Speisen auch in der Nähe der Eingangstür, von außen lesbar, anzugeben.

Angabe des Bruttopreises

Die Preise beinhalten immer Umsatzsteuer und allfällige sonstige Abgaben und Zuschläge. Das gilt auch für Preisangaben in der Werbung, die sich an Konsumentinnen oder Konsumenten richten. Unternehmern dürfen nie höhere als die ausgezeichneten Preise verlangen. Die Preisauszeichnung wird von besonders geschulten Aufsichtsorganen in den Ländern (unter der Verantwortung der Ämter der Landesregierungen bzw. des Magistrats der Stadt Wien) überwacht. Verstöße gegen die Preisauszeichnungsvorschriften werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, an die man entsprechende Vorkommnisse oder wahrgenommene Mängel auch melden kann, bestraft.

Markterhebungen

Die Arbeiterkammern nehmen selbst regelmäßig Preisvergleiche in verschiedenen Bereichen vor und überprüfen auch die Einhaltung der Preisauszeichnung. Über die Ergebnisse aktueller Erhebungen informieren die Arbeiterkammern regelmäßig die Medien. Die Informationen stehen auch auf den Websites der Arbeiterkammern zur Verfügung.

Preisvergleiche sind heute für viele Produkte auch im Internet einfach möglich. Man muss nur bedenken, dass die Preisvergleichsdienste im Internet keineswegs alle Angebote in ihre Vergleiche einbeziehen. Daher haben KonsumentInnen nur einen unvollständigen Überblick. Bei Internet-Preisvergleichen ist besonders genau auf anfallende Nebenkosten (vor allem für Versand oder Zahlungsabwicklung) zu achten.

Vergleichbarkeit durch den Grundpreis

Wer Preise vergleicht, muss auch unterschiedliche Packungsgrößen berücksichtigen. Nicht immer sind größere Packungen im Verhältnis günstiger als kleine. Der „Grundpreis" stellt die leichte Vergleichbarkeit sicher. Um den Vergleich zu erleichtern, ist bei Lebensmitteln und bei einigen weiteren Produkten wie Farben, Pflege- und Waschmitteln, Fußbodenbelägen, Tapeten, Fliesen, Tiernahrung und Kosmetika, neben dem Preis des konkreten Produkts auch der sogenannte „Grundpreis" anzugeben. Dabei handelt es sich um den Preis je Einheit (in der Regel Kilogramm, Liter, Meter, Quadrat- oder Kubikmeter).

Generell von der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung befreit sind kleine Unternehmen mit weniger als neun Beschäftigten oder weniger als 250m2 Verkaufsfläche. Gleiches gilt für mobile Verkaufseinrichtungen.

Ausführlichere Informationen finden Sie im unten angeführten Folder „Ausgezeichnete Preise - Korrekte Informationen über den Preis"!

Preisvergleich

Vergleichen Sie die Preise, bevor Sie die Kaufentscheidung treffen. Wenn Sie erst nach dem Kauf feststellen, dass das gleiche Produkt anderswo billiger gewesen wäre oder dass der bezahlte Preis sogar über dem „Listenpreis" des Herstellers oder der Herstellerin liegt, so können Sie das Geschäft aus diesem Grund nicht rückgängig machen!

"Listenpreise" sind nicht bindend - fast alle Preise sind Verhandlungssache! Auch die Höhe möglicher Preisnachlässe, Rabatte genannt, ist gesetzlich nicht beschränkt. Vergessen Sie bei Preisvergleichen für langlebige Konsumgüter nicht auf die Berücksichtigung der laufenden (Betriebs-)Kosten wie zum Beispiel für Strom, Verbrauchsmaterialien oder Wartung.

Für manche Produkte gibt es im Internet die Möglichkeit schnell den günstigsten Preis zu finden. So etwa für Strom und Gas.

Auch die Arbeiterkammer bietet etliche Preisvergleiche an, z.B. im gerade so unübersichtlichen Telekommarkt oder für Bankdienstleistungen.

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