Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Mit der  Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 soll sichergestellt werden, dass Flugreisende mit Behinderungen und solche mit eingeschränkter Mobilität vergleichbare Reisemöglichkeiten wie andere Unionsbürgerinnen oder -bürger haben. Ebenso enthält die Verordnung Regelungen für den Schutz und die Hilfeleistung bei Diskriminierung von betroffenen Fluggästen.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung definiert „behinderte Personen" oder „Personen mit eingeschränkter Mobilität" als Menschen, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist, die eine angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen erfordert.

Der Begriff der eingeschränkten Mobilität ist sehr weit zu verstehen und umfasst u.a. auch ältere Personen. Außerdem hat die Europäische Kommission in ihren Auslegungsleitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 klargestellt, dass auch Kleinkinder und insbesondere Säuglinge von einer altersbedingten Beeinträchtigung der Mobilität im Sinne der Verordnung betroffen sind. Die Verordnung gilt in der Regel für alle Fluggäste, die auf einem Flughafen in der EU ankommen, von diesem abfliegen oder auf einem solchen umsteigen. Ist das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Fluglinie mit Sitz in der EU, stehen betroffenen Passagieren die Rechte aus dieser Verordnung auch dann zu, wenn sie von einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaates in EU-Gebiet fliegen.

Ihre Rechte aus der Verordnung im Einzelnen

Recht auf Beförderung und zulässige Ausnahmen
Betroffene Personen haben ein Recht auf Beförderung. Es darf ihnen nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Beförderung verweigert werden.
Diese Gründe finden sich einerseits in durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegten Sicherheitsanforderungen, andererseits in der Unmöglichkeit einer Mitnahme des Fluggastes aufgrund der Größe des Flugzeuges oder dessen Türen, wie z. B. wenn der Rollstuhl für das Flugzeug zu groß ist. Wenn einschlägige Sicherheitsvorschriften dies verlangen, können Fluglinien außerdem vorsehen, dass Personen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf von einer weiteren Person begleitet werden müssen.
Sofern Verweigerungsgründe vorliegen, hat Sie das Luftfahrtunternehmen, der Reiseveranstalter oder das Reisebüro unverzüglich darüber zu unterrichten und Ihnen auf Ihr Verlangen hin die Gründe binnen fünf Tagen auch in schriftlicher Form zukommen zu lassen.
Wird die Beförderung erlaubterweise verweigert, haben Sie wahlweise Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder auf eine anderweitige Beförderung zum ehestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Kann die Verweigerung der Beförderung nicht durch einen der genannten Gründe gerechtfertigt werden, liegt eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte- Verordnung mit den Ihnen daraus zustehenden Rechten vor.

Meldung und Weiterleitung des Hilfsbedarfs
Betroffene Personen sollten bereits bei der Buchung bekanntgeben, dass sie Unterstützung benötigen werden. Erfolgt die Buchung über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter, kann die Bekanntgabe an diese erfolgen, die dann die entsprechenden Informationen an den Flughafen bzw. die Fluglinie weiterleiten müssen. Buchen Sie den Flug online direkt bei der Fluglinie oder über eine Buchungsplattform, können Sie die Meldung direkt an das in Ihrem Ticket angeführte Luftfahrtunternehmen richten. Manche Fluglinien stellen für die Meldung auf ihrer Website Online-Formulare zur Verfügung.
Die Meldung des Hilfsbedarfs soll sicherstellen, dass Sie bei Ihrem Eintreffen am Flughafen und während des Fluges und gegebenenfalls auch am Zielflughafen entsprechende Betreuung und Unterstützung erhalten. Wenn der Hin- und Rückflug bei derselben Fluglinie gebucht worden ist, gilt die Meldung auch für den Rückflug.

WICHTIG
Ihre Meldung des Hilfsbedarfs muss mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Abflug erfolgen, damit Ihre Betreuung gewährleistet werden kann. Erfolgt eine spätere Information, muss sich der Flughafen bzw. die Fluglinie trotzdem nach besten Kräften um Ihre Betreuung bemühen, allerdings ohne Garantieverpflichtung.

Betreuung auf Flughäfen und im Flugzeug
Für die Betreuung auf Flughäfen sind deren Leitungsorgane zuständig. Diese können aber auch ein Drittunternehmen mit dieser Aufgabe betrauen. Innerhalb des Flughafenbereiches sind an markanten Standorten, wie z. B. an Taxistandplätzen, U-Bahnstationen, in Bereichen der Abfertigungsschalter etc., Servicepunkte einzurichten, an denen bei Bedarf Informationen eingeholt oder Hilfe angefordert werden kann.
Betroffene Fluggäste haben sich zu der von der Fluglinie, dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro im Voraus bekanntgegebenen Zeit oder, wenn kein Zeitpunkt bekanntgegeben wurde, mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug bei einem der oben genannten Servicepunkte bzw. eine Stunde vor Abflug direkt beim Check-in-Schalter einzufinden.
Die Flughafenorgane haben die laufende Hilfeleistung und Betreuung der Fluggäste ab ihrer Ankunft an den erwähnten Servicepunkten bis zum Einsteigen ins Flugzeug sicherzustellen. Ab dem Betreten des Flugzeuges übernimmt die Fluglinie die notwendige Betreuung (z. B. Unterstützung auf dem Weg zur Toilette).


Mitnahme von Mobilitätshilfen, Rollstühlen und medizinischen Geräten
Fluggäste haben Anspruch auf die Mitnahme medizinischer Geräte. Außerdem können zusätzlich bis zu zwei Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle mitgenommen werden, sofern diese 48 Stunden vorher angemeldet wurden, an Bord des Flugzeuges genügend Platz ist und die einschlägigen Vorschriften über Gefahrgüter dem Transport nicht entgegenstehen.
Weiters dürfen Fluggäste anerkannte Begleithunde in die Kabine mitnehmen, vorbehaltlich nationaler Vorschriften.
Nach den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission stellen auch Kinderwägen Mobilitätshilfen dar. Von den Fluglinien sollte es ermöglicht werden, dass Kleinkinder und Säuglinge möglichst bis zum Einsteigen ins Flugzeug im Kinderwagen bleiben können.
Für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte steht den Betroffenen eine Entschädigung nach den geltenden Rechtsvorschriften zu; in der Regel kommt dabei das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.

TIPP: Alle beschriebenen Leistungen müssen für betroffene Fluggäste kostenlos erbracht werden.

Wenn etwas nicht funktioniert

Ja nach Lage des Problems können Sie sich entweder an das Leitungsorgan des Flughafens, auf dem der Vorfall stattgefunden hat, oder an das betreffende Luftfahrtunternehmen wenden.

Sollte dies zu keiner zufriedenstellenden Lösung führen, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden.

Zu Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGstG) können beim Sozialministeriumservice Anträge für ein Schlichtungsverfahren eingebracht werden.

Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen