Pflichten der Versicherungs­nehmerinnen/­Versicherungsnehmer

Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags gehen Versicherungsnehmerinnen/Versicherungsnehmer gewisse Pflichten ein. 

Vollständige und richtige Angaben bei Vertragsabschluss

Bei der Antragstellung werden von Versicherungsunternehmen genaue Informationen über das zu versichernde Risiko verlangt. Versicherungsnehmer:innen sind verpflichtet, Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und alle für die Gefahr erheblichen Umstände anzugeben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Die vorvertragliche Anzeigepflicht dient der risikogerechten Berechnung der Höhe der Versicherungsprämie. Desto höher das Risiko, desto höher die Versicherungsprämie.

Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten und muss im Schadensfall eventuell nicht bezahlen. So kann es z.B. bei einer Krankenversicherung zu einer Leistungsverweigerung der Versicherung kommen, wenn eine Vorerkrankung nicht gemeldet wurde. Es ist daher besonders wichtig, immer alle Krankheiten anzugeben!

Auch nach dem Vertragsabschluss muss jede Änderung, die sich auf das versicherte Risiko auswirken kann (Erhöhung der Gefahr), dem Versicherungsunternehmen umgehend mitgeteilt werden. Wird eine (nachträgliche) Erhöhung der Gefahr nicht mitgeteilt, kann das Versicherungsunternehmen unter Umständen den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und sich auf Leistungsfreiheit im Versicherungsfall berufen. Achten Sie daher darauf, dass Sie im Falle einer Gefahrerhöhung rasch handeln.

Prämienzahlung

Die wichtigste vertragliche Pflicht der Versicherungsnehmer:innen ist die rechtzeitige Zahlung der Versicherungsprämien. Dabei ist zwischen der Erstpämie und den Folgeprämien zu unterscheiden. Die Erstprämie ist die erste Prämie, die im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu bezahlen ist. Die Folgeprämien sind alle nachfolgenden Prämien.

Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn die Versicherungsnehmer:innen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags und nach Aufforderung zur Prämienzahlung gezahlt haben. Trifft die Versicherungsnehmer:innen ein Verschulden am Zahlungsverzug, ist der Versicherer außerdem bei Eintritt eines Versicherungsfalls leistungsfrei.

Geraten Versicherungsnehmer:innen mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. Darüber hinaus kann sich der Versicherer bei einem verschuldeten Zahlungsverzug bei Eintritt eines Versicherungsfalls auf Leistungsfreiheit berufen. Bevor diese Rechtsfolgen eintreten, muss der Versicherer die Versicherungsnehmer:innen jedoch qualifiziert gemahnt haben. 

In der Regel beginnt der Versicherungsschutz nach Einzahlung der ersten Prämie und Zusendung der Polizze an die Versicherten. Wenn man sofortigen Versicherungsschutz benötigt, muss man eine „vorläufige Deckungszusage" von der Versicherung verlangen.

WICHTIG

Bei einigen Versicherungssparten, wie beispielsweise bei der Rechtsschutz- oder der Krankenversicherung, sind in der Regel Wartezeiten einzuhalten, bis der Versicherungsschutz wirksam wird. So besteht der Versicherungsschutz für erbrechtliche Rechtsstreitigkeiten zumeist erst nach Verstreichen einer sechsmonatigen Wartefrist. Dies dient zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Versicherungsvertragsabschlüsse.

Schadensminderungspflicht

Tritt der Versicherungsfall ein, sind Versicherungsnehmer:innen verpflichtet, alles zu tun, um den Schaden abzuwenden oder möglichst gering zu halten. Regelmäßig ist auch die Verpflichtung vorgesehen, den Schadenseintritt unverzüglich der Versicherung mitzuteilen und ihr alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Meist ist dabei eine Frist von höchstens drei Tagen (in der Haftpflichtversicherung von höchstens einer Woche) einzuhalten. Schäden, die durch Feuer, Explosion, Diebstahl oder Raub entstanden sind, müssen zusätzlich sofort bei den zuständigen Behörden angezeigt werden.

WICHTIG

Sehen Sie im Schadensfall in den Versicherungsbedingungen nach, welche konkreten Fristen einzuhalten sind und welche Unterlagen Sie benötigen. Sie können sich auch an Ihren Versicherungsmakler wenden, der verpflichtet ist, Sie bei der Schadensmeldung zu unterstützen.

Dokumentieren Sie den Versicherungsfall sorgfältig, beispielsweise durch Schriftstücke, Fotos oder Zeug:innen. Beginnen Sie mit einer allfälligen Schadensbehebung erst, wenn Sie wissen, dass die Versicherung Ihnen die Deckung für den Schadensfall zugesagt hat.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen