Bankgeheimnis

Banken sind aufgrund einer eigenen gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, die Daten ihrer Kundinnen oder Kunden besonders vertraulich zu behandeln. Geheimnisse, die der Bank nur aufgrund der Geschäftsverbindung zu den Kundinnen oder Kunden bekannt geworden sind, dürfen nicht weitergegeben oder verwertet werden.

Diese - über das Datenschutzgesetz hinausgehende - Geheimhaltungspflicht trifft alle Bankangestellten und auch Personen, die sonst für die Bank tätig werden.

Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist gerichtlich strafbar.

Österreich hat verglichen mit den meisten anderen europäischen Staaten ein sehr strenges Bankgeheimnis, das nur in wenigen gesetzlich genau geregelten Fällen durchbrochen werden kann.

Eine Auskunftspflicht der Banken über Bankkonten und Bankgeschäfte besteht bei Vorliegen einer richterlichen Genehmigung gegenüber den Staatsanwaltschaften beziehungsweise Strafgerichten (nicht jedoch in Strafsachen, die vor dem Bezirksgericht abzuhandeln sind).

Dabei werden alle Informationen zur Identität der Kontoinhaberinnen/Kontoinhaber offen gelegt.

Die Kontobewegungen werden nur offen gelegt, wenn der Verdacht besteht, dass die Kontoverbindung unmittelbar mit der Straftat zusammenhängt oder kriminelle Transaktionen über das Konto abgewickelt werden.


Entbindung vom Bankgeheimnis nur ausdrücklich und schriftlich

Kein Bankgeheimnis besteht auch hinsichtlich der Bankverbindungen Minderjähriger gegenüber dem Pflegschaftsgericht und im Todesfall gegenüber Notariate und dem Gericht, bei dem die Verlassenschaft abgehandelt wird. Gesetzliche Meldepflichten der Bank, insbesondere beim Verdacht der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, gehen dem Bankgeheimnis ebenfalls vor.

In allen anderen Fällen ist eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Bankkundin/des Bankunden notwendig, wenn die Bank von der Verpflichtung entbunden werden soll, das Bankgeheimnis zu wahren. Auch innerhalb der Bank ist es ohne Zustimmung der KundInnen nicht zulässig, Daten beliebig an andere Stellen weiterzugeben. Aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofes ergibt sich z.B., dass die Bank Daten, die bei der Führung des Girokontos angefallen sind, nicht an die Bausparvertreter im eigenen Haus weitergeben darf, damit diese wissen, wer schon einen Bausparvertrag bei der Konkurrenz hat.

WICHTIG
Wenn Sie einen Kreditvertrag abschließen, verlangt die Bank in der Regel auch Ihre Zustimmung zur Übermittlung der Daten an die „KonsumentenKreditEvidenz" beim Kreditschutzverband von 1870 (KSV). Vor allem wenn Sie den Kredit vorzeitig zurückgezahlt haben, sollten Sie durch eine (einmal jährlich kostenlos mögliche) Anfrage überprüfen, ob die Rückzahlung auch in der KonsumentenKreditEvidenz tatsächlich vermerkt wurde (die Eintragung muss spätestens 90 Tage nach Rückzahlung gelöscht werden).

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