Crowdfunding

Crowdfunding ist eine Methode der Geldbeschaffung kapitalbedürftiger Unternehmen zur Finanzierung von Projekten und innovativen Geschäftsideen ohne Zwischenschaltung von Banken. Seit September 2015 gibt es dafür einen gesetzlichen Rahmen.

Gesetzlicher Hintergrund

Die Kapitalmarktzinsen sind niedrig; Unternehmen bekommen nur schwer Kredit.

Was scheint folgerichtiger als anlagewillige Konsument:innen und kapitalbedürftige Unternehmen zusammenzubringen und - ohne Zwischenschaltung der Banken - ein für beide Teile lukurativeres Geschäft abzuschließen?

Das hat sich auch der Gesetzgeber gedacht und ein Gesetz zur Finanzierung von KMU und Start-up-Unternehmen eingebracht, das seit 1.9.2015 in Kraft ist.

Informationspflichten

Das Gesetz über alternative Finanzierungsformen regelt Informationsverpflichtungen der "emittierenden" Unternehmen und allfälliger dabei benützter Internet-Plattformen.

Ab einem Emissionsbetrag von € 100.000,- pro Jahr müssen die Informationen extern geprüft werden; die prüfende Stelle haftet für die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der Vertragsbedingungen mit den Informationen.

Erst ab einem einzusammelnden Betrag von € 1,5 Mio. pro Jahr und Emission müssen Emittenten einen vereinfachten Prospekt erstellen; ab € 5 Mio. muss ein Vollprospekt erstellt werden.

Anlegergrenzen

Pro Anleger:in darf pro Jahr maximal ein Betrag von € 5.000,- in ein Projekt (= Emission) investiert werden bzw. das Doppelte des durchschnittlichen Nettoeinkommes oder ein Zehntel des Finanzvermögens. Damit sollen Anleger:innen dazu gebracht werden, das Risiko zu streuen. 

Kund:innen müssen online oder auf Papier ein standardisiertes Informationsblatt bekommen, das alle wesentlichen Informationen über die Emittenten, über die Art der Veranlagung, Laufzeit, Kündigungsfristen, Kosten, Stellung im Insolvenzverfahren und noch einiges mehr enthält.

Investition oft in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen

Weil das Halten von Geldern ein Bankgeschäft ist und viele Unternehmen keine Anleihen begeben wollen, finden die Investitionen häufig in der Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens an das Unternehmen statt.

Der Darlehensnehmer (das Unternehmen) kann also die Befriedigung der Forderungen der Darlehensgeber (der Anleger:innen) trotz ihrer Fälligkeit ganz oder teilweise verweigern, wenn er durch diese Zahlung gegenüber seinen anderen Gläubiger:innen zahlungsunfähig würde oder die Zahlung zu einer Überschuldung führen würde. 
     
Mit einer solchen Nachrang-Klausel wird vertraglich vom Gesetz abgewichen, was dazu führt, dass diese Klausel zumindest der Geltungs- und Inhaltskontrolle des ABGB und des KSchG unterliegt. Den Anleger:innen wird das volle Mitunternehmerrisiko auferlegt, was nur dann sachlich gerechtfertigt werden kann, wenn sie auf anderer Seite auch im Erfolgsfall wie Mitunternehmen behandelt werden; sie sind also am Gewinn, den stillen Reserven und dem Firmenwert des Unternehmens angemessen zu beteiligen.

Ein bloß höherer Zinssatz wird in der Regel nicht ausreichen, das von den Verbraucher:innen übernommene Risiko zu rechtfertigen: da auch die Auszahlung der Zinsen vom Nachrang erfasst ist, müsste der Darlehensnehmer (das Unternehmen) sein Zinsversprechen nur insoweit einlösen, als er dadurch nicht in ernsthafte Insolvenzgefahr gerät. In einem höheren Zinssatz kann unter solchen Umständen keine ausreichende Kompensation für die Übernahme des Unternehmerrisikos gesehen werden.

Da der Darlehensnehmer sich durch die Vertragsgestaltung das Recht herausnimmt, im Fall einer drohenden Insolvenz seine Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag zeitlich zu verschieben, einzuschränken oder gänzlich entfallen zu lassen, muss den Anleger:innen  im Anlassfall die Möglichkeit gegeben werden, die sachliche Rechtfertigung der Leistungseinschränkung zu überprüfen. 

Darüber hinaus muss es den Darlehensgeber auch möglich sein, sich aus den AGB zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren, damit sie nicht von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden und ihnen nicht unberechtigte Pflichten abverlangt werden. Das bedeutet, dass sie Informationen benötigen, die die Plausibilität der Behauptung einer drohenden Insolvenz belegen. Die kontinuierliche Übermittlung von Jahresabschlüssen und Quartalsberichten erscheint daher notwendig um eine qualifizierte Nachrangsklausel gesetzeskonform vereinbaren zu können.

Spende oder Investition

Hat man ein Projekt gefunden, dass man unterstützenswert findet, sollte man sich überlegen, ob man in dieses in jedem Fall investieren und es gegegebenfalls auch mit Spenden finanzieren möchte oder ob man wirklich an eine gewinnbringende Veranlagung denkt. In letzterem Fall muss man sich klar sein, dass auch etwas schief gehen kann und möglicherweise das gesamte investierte Geld weg ist.  

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