Produktsicherheit

Konsumentinnen und Konsumenten haben ein Recht auf sichere Produkte, wie etwa Lebensmittel, Spielzeug, Medikamente, Elektrogeräte, Freizeitartikel oder andere Güter. Eine Reihe von europäischen und nationalen Regelungen legen daher Sicherheitsanforderungen an verschiedenste Produktgruppen fest. 

Dort, wo es keine speziellen Regelungen gibt, greift schließlich als „Auffangnetz" die europäische Produktsicherheitsrichtlinie bzw. das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004.

Vorrang spezieller (europäischer) Regelungen

Für viele „Non-Food"-Produktgruppen (also Nicht-Lebensmittel) gelten europaweit einheitliche Sicherheitsanforderungen, die in EU-Richtlinien oder Verordnungen festgelegt sind. Für Richtlinien ist eine nationale Umsetzung (z.B. mit einem Gesetz) erforderlich, EU-Verordnungen gelten unmittelbar.

Mittlerweile sind diese europäischen Regelungen sehr oft nach folgendem Konzept aufgebaut:

  • In der Richtlinie/Verordnung werden grundlegende Sicherheitsanforderungen festgelegt.
  • Detaillierte technische Anforderungen werden in Europäischen Normen ausgearbeitet; zuständig dafür sind die Europäischen Normungsorganisationen.
  • Die Europäische Kommission veröffentlicht Verweise auf diese „harmonisierten" Normen im Amtsblatt der EU.
  • Die Anwendung dieser Normen ist nicht verpflichtend, aber es gilt:
  1. Wird ein Produkt nach solchen Normen erzeugt, dann geht man davon aus, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.
  2. Halten sich Hersteller/innen nicht an diese Normen, müssen sie - meist aufwändiger - nachweisen, dass das Produkt trotzdem die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt.
  • Die Herstellerbetriebe müssen ein Konformitätsbewertungsverfahren, das je nach Risikograd auch sehr hohe Anforderungen enthalten kann, durchführen.

Viele Richtlinien sehen vor, dass am Ende dieses Prozesses am Produkt die „CE-Kennzeichnung" angebracht werden muss (z.B. bei Spielzeug, Elektrogeräten, Maschinen, persönlicher Schutzausrüstung....). Damit erklärt der Herstellerinnen/Hersteller alle Anforderungen eingehalten zu haben. Bei Produkten, wo die CE-Kennzeichnung nicht vorgesehen ist, ist sie unzulässig. Für Konsumentinnen/Konsumenten hat sie aber wenig Aussagewert. 

Produktsicherheitsrichtlinie & Produktsicherheitsgesetz

Für viele Produkte gibt es keine speziellen Regelungen. Daher wurde als Auffangnetz für den großen Rest an ungeregelten Verbraucherprodukten die europäische Produktsicherheitsrichtlinie erlassen, die in Österreich mit dem Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) umgesetzt wurde. Hersteller/innen und Importeure/innen dürfen nur sichere Produkte auf den Markt bringen. Händler/innen haben dabei mitzuwirken. Für die Beurteilung, ob ein Produkt sicher ist, ist eine Risikobewertung vorgesehen. Dabei ist z.B. die Zielgruppe des Produktes zu berücksichtigen, seine Aufmachung oder auch Gefahren, die durch Kombination mit anderen Produkten entstehen.

Natürlich können bei der Herstellung internationale, europäische oder nationale Normen angewendet werden. Unter Umständen gibt es auch nationale gesetzliche Vorschriften oder freiwillige Vereinbarungen mit den Wirtschaftstreibenden, die bei Produkten zu berücksichtigen sind.

Spezielle Regelungen

Auf Grund des PSG 2004 wurden in Österreich Verordnungen mit Sicherheitsanforderungen an bestimmte Produktgruppen erlassen:
  • Kinderlaufhilfenverordnung 2007 (Verbindlicherklärung der Norm für Kinderlaufhilfen)
  • Softgunverordnung 2013 (Abgabebeschränkungen für Softguns)
  • Laserpointerverordnung (Festlegung der maximal zulässigen Leistung für Laserpointer)
  • Fahrradverordnung (Ausrüstung von Fahrrädern)
  • Freisprecheinrichtungsverordnung (Freisprecheinrichtungen in KFZ)
  • Imitatverordnung (Verbot gefährlicher Lebensmittel-Nachahmungen)
  • Feuerzeugverordnung (Kindersicherung, Verbot spielzeugähnlicher Feuerzeuge)
  • Wunschlaternenverordnung (Verbot von Miniatur-Heißluftballonen)
Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates

Darüber hinaus hat der Produktsicherheitsbeirat - ein Expertengremium für Produktsicherheitsfragen - eine Reihe von Empfehlungen verabschiedet, u.a.:

  • Anschnallsysteme für Kinder (Verzicht auf bestimmte Systeme)
  • Duftobst (Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln)
  • Klappbetten (Anforderung an Federn/Klappmechanismus, Warnhinweise)
  • Schaumparties (Empfehlung diese nicht zu genehmigen und durchzuführen)
  • Schwimmsitze (Empfehlung bestimmte spielzeugähnliche Schwimmsitze nicht zu vertreiben)
  • Verpackungen (Lebensmittelverpackungen nicht für Non-food-Produkte)
  • Lebensmittel-Beigaben (extra verpacken)
  • Aufblasbare Rodeln (Spurrillen, Warnhinweise)
  • Blei in Schmuck (Grenzwerte)
  • Scherz-Elektroschocker (Verzicht auf Vermarktung)
  • Innere Fensterabdeckungen z.B. Jalousien etc. (Anforderungen an Kordeln/Schnüre)

Marktüberwachung

Sowohl nach dem Produktsicherheitsgesetz 2004 als auch der EU-Verordnung 765/2008 sind die zuständigen Behörden verpflichtet den Markt zu überwachen und Maßnahmen gegen gefährliche Produkte herbeizuführen oder zu setzen.

Für das PSG 2004 gibt es eigens geschulte Aufsichtsorgane der Länder, die in Betrieben Nachschau halten, Proben ziehen oder auch befristete Sofortmaßnahmen wie etwa ein Verkaufsverbot verhängen. Die/der für Konsumentenschutz zuständige Minster/in kann hingegen dauerhafte Maßnahmen setzen - also z.B. ein permanentes Verkaufsverbot oder nötigenfalls sogar einen Produktrückruf. Unternehmen sind bei Strafandrohung verpflichtet den angeordneten Maßnahmen Folge zu leisten.

Rückruf von gefährlichen Produkten

Rückrufaktionen sind Maßnahmen von Herstellerinnen/Herstellern und Händlerinnen/Händlern zur Abwendung von Personen- und Sachschäden durch Rücknahme bzw. Rückholung unsicherer Produkte von den Konsumentinnen und Konsumenten. Produktrückrufe werden meist dann eingeleitet, wenn nach Einschätzung der HerstellerInnen oder der Behörden ein erhebliches Risiko besteht, dass dieses Produkt einen Schaden verursacht.

Der Rückruf von unsicheren bzw. gefährlichen Produkten kann freiwillig oder auf behördliche Anordnung erfolgen und wird üblicherweise in verschiedenen Medien (Presse, Internet/Website des Inverkehrbringers/RAPEX-Website, Aushang im Geschäft, AGES-Produktsicherheitsportal etc.) veröffentlicht. Problematisch dabei ist natürlich, dass auf diese Weise meist nur ein Teil der betroffenen VerbraucherInnen erreicht wird.

Bei Rückrufen von Kraftfahrzeugen wird den betroffenen Zulassungsbesitzern vom Versicherungsverband, der das zentrale Zulassungsregister führt, ein Informationsschreiben der Fahrzeughersteller/innen zugesendet. Auch im Versandhandel, wo die Adressen der Kunden/innen bekannt sind, erfolgen Rückrufe in der Regel durch persönliche Anschreiben.

WICHTIG

Wenn Sie erfahren, dass ein von Ihnen gekauftes Produkt zurückgerufen wird, weil es als unsicher oder gefährlich eingestuft wird, sollten Sie es nicht mehr verwenden. Am besten ist
es, wenn Sie es sicher verwahren und die im Rückruf veröffentlichten Hinweise (Informations-Hotline, Rücksendung des Produkts, etc.) befolgen.

Meistens erhalten Sie bei den Händler/innen bei denen Sie das Produkt gekauft haben, ein fehlerfreies Ersatzprodukt oder bekommen den Kaufpreis zurück. Für den Zeitaufwand, die Unannehmlichkeiten und die Fahrtkosten müssen Sie allerdings selbst aufkommen.

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