Fahrnisexekution, Zwangsversteigerung

Um offene Forderungen einzutreiben, können Gläubiger eine Exekution auf bewegliche Sachen der Schuldner:innen, die sogenannte „Fahrnisexekution", durchführen lassen. Besitzen Schuldner:innen z.B. eine Eigentumswohnung oder eine sonstige Liegenschaft, kann auch darauf Exekution im Rahmen einer Zwangsversteigerung geführt werden.

Exekution auf bewegliche Sachen

Eine solche erfolgt durch Gerichtsvollzieher:innen, die meist unangemeldet in der Wohnung oder am Arbeitsplatz der Schuldner:innen auftauchen. Wird die Wohnung nicht geöffnet, können sich Gerichtsvollzieher:innen auf Kosten der Schuldner:innen durch eine Schlosserfirma Zugang verschaffen.

Die gepfändeten Gegenstände werden im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschrieben. Auch der voraussichtlich erzielbare Erlös der Gegenstände muss angegeben werden. Zusätzlich werden sie mit einer Pfändungsmarke („Kuckuck") versehen. Das bedeutet, dass über diese Gegenstände nicht mehr verfügt werden darf und sie auch nicht aus der Wohnung entfernt werden dürfen. Auch vorhandenes Bargeld ist grundsätzlich pfändbar. Es darf aber nur jener Betrag gepfändet werden, der das Existenzminimum übersteigt. Dieses stellt den Geldbetrag dar, den man für den dringenden Bedarf und die Bestreitung des notwendigen Unterhalts und der gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Auch Dinge, die für ein einfaches und menschenwürdiges Leben der Familie notwendig sind, dürfen nicht gepfändet werden.

Etwa drei Wochen nach der Pfändung werden die gepfändeten Gegenstände versteigert. Schuldner:innen haben bis Zwangsversteigerungstermin die Möglichkeit, die gepfändeten Gegenstände auszulösen: Dazu müssen sie aber ihre Gesamtschuld samt Zinsen und Exekutionskosten begleichen.

Zwangsversteigerung

Besitzen Schuldner:innen ein Haus, ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder eine sonstige Liegenschaft, kann natürlich auch darauf Exekution geführt werden. Sogar der Finanzierungsbeitrag für eine Genossenschaftswohnung kann nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs gepfändet werden.

Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft gerichtlich bewilligt, wird diese zunächst von Sachverständigen geschätzt. Dann wird ein Versteigerungstermin festgelegt und durch Edikt öffentlich bekannt gemacht.

Das geringste Gebot muss dabei in der Regel mindestens die Hälfte des Schätzwerts betragen. Interessierte Personen müssen ein sogenanntes Vadium (etwa ein Zehntel des Schätzwerts) als Sicherstellung hinterlegen, damit sie beim Versteigerungstermin mitbieten können.

Sehen Sie sich rechtzeitig nach anderen Wohnmöglichkeiten um

Zwischen der Erteilung der Exekutionsbewilligung und dem konkreten Versteigerungstermin müssen mindestens drei Monate liegen. Gläubiger, deren Forderungen eingetrieben werden sollen (betreibende Gläubiger), haben bis zum Beginn der Zwangsversteigerung die Möglichkeit, auf die Fortsetzung der Exekution zu verzichten. Tun sie das aber nicht, erhalten die Meistbietenden bei der Versteigerung den Zuschlag.

Der Erlös aus der Versteigerung wird nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausbezahlt. Wird der Versteigerungsbeschluss rechtskräftig, müssen Schuldner:innen die versteigerten Liegenschaften verlassen. Tun sie dies nicht freiwillig, können Sie delogiert (durch die Polizei weggewiesen) werden. Ihnen bleibt in diesem Fall nur noch die Möglichkeit, einen Räumungsaufschub zu beantragen, bis sie eine andere Wohnmöglichkeit gefunden haben.

WICHTIG

Droht Ihnen die Zwangsversteigerung Ihrer Liegenschaft, kann es oft sinnvoller sein, diese rechtzeitig selbst zu verkaufen und mit dem Erlös Ihre Schulden zu begleichen. Eine Zwangsversteigerung bringt meist einen geringeren Verkaufserlös und verursacht zusätzliche Kosten.

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