Ombudsstelle Tierschutz

Die Tierschutzombudspersonen haben die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

Gemäß § 41 TSchG hat jedes Bundesland gegenüber der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister eine Tierschutzombudsperson zu bestellen.

Zur Tierschutzombudsperson können nur Personen bestellt werden, die

  • ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften haben oder eine vergleichbare Ausbildung und
  • eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes haben.

Die Funktionsperiode der Tierschutzombudsperson beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Die Palette der Anliegen, welche an die Tierschutzombudspersonen herangetragen werden ist sehr breit:

  • Auskünfte über Regelungen, Übergangsfristen, Haltungsbedingungen und Mindestanforderungen nach dem Tierschutzgesetz
  • Beratung über die artgerechte Tierhaltung, die richtige Vorgehensweise bei vermuteten Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und die Vermittlung zu den richtigen Ansprechpersonen
  • Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen, Teilnahme an diversen Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen sind Maßnahmen, um das Bewusstsein für Tierschutz und artgerechte Tierhaltung in der Bevölkerung zu erhöhen.

Durch die Gesetzeslage - die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund, die Vollziehung der Gesetze beim Land (Landesregierung) - sind zahlreiche Bewilligungspflichten entstanden, wie z.B. für Veranstaltungen mit Tieren, für Tierheime, Zoos, Zirkusse und auch gewerbliche Tierhaltungen.  Tierschutzombudspersonen verfügen über weitreichende Kompetenzen und Befugnisse, sie haben z.B. in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach obigem Bundesgesetz sowie dem Tiertransportgesetz 2007 Parteistellung und sind berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, spätestens nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens, die Tierschutzombudspersonen bei Ermittlungen zum Tatbestand der Tierquälerei einzubeziehen bzw. ihnen die Daten von Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der Verdacht der Tierquälerei besteht. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen auch in jeder anderen Weise bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. In der Ausübung ihres Amtes unterliegen die Tierschutzombudspersonen keinerlei Weisungen (Verfassungsbestimmung).

Die Tierschutzombudspersonen sind auch im Tierschutzrat nach § 42 des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes vertreten. Zu den Aufgaben des Tierschutzrates gehören unter anderem die Beratung der Tierschutzkommission nach § 41a TSchG und des Bundesministers, sowie die Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse. Über die Tätigkeit des Tierschutzrates gibt ein eigener Tätigkeitsbericht Auskunft.

Ombudsstellen 

Jedes Bundesland hat eine Tierschutzombudsstelle. Sie vertritt die Interessen des Tierschutzes.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen