Verbindliche Angebote und Vertragsanpassung

Ein verbindliches Angebot des Kreditgebers ist Konsumentinnen und Konsumenten auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger gemeinsam mit der Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfes zu übermitteln.

Bei gewissen fehlenden oder falschen Angaben im ESIS-Merkblatt erfolgen gesetzliche Korrekturen. Diese Regelungen sind beinahe ident mit jenen im VKrG. Im Unterschied dazu stellt das HIKrG aber nur auf Angaben im ESIS-Merkblatt ab und nicht auf Angaben im Kreditvertrag. Zwingende Informationspflichten für den Vertrag selbst sind im HIKrG nicht vorgesehen.Wenn bis dahin noch kein ESIS-Merkblatt ausgehändigt wurde oder wenn das Angebot vom ursprünglichen Merkblatt abweicht, muss dem Angebot auch ein ESIS-Merkblatt beigefügt werden. Das Angebot muss jedenfalls für mindestens sieben Tage verbindlich bleiben.

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