Informationspflichten beim Hypothekarkredit

Ähnlich wie bereits beim Verbraucherkreditgesetz (VKrG), sind im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) weitreichende Informationspflichten vorgesehen. Alle im Gesetz vorgesehenen Informationen müssen unentgeltlich erteilt werden!

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Wenn für Hypothekar- oder Immobilienkredite mit Zahlen oder Zinssätzen geworben wird, müssen in der Werbung auch Hinweise auf andere wichtige Eckdaten des Kredits erteilt werden (z.B. effektiver Jahreszinssatz, zu zahlender Gesamtbetrag).

Allgemeine Informationen müssen jederzeit bereit gestellt werden

Das sind z.B. Angaben über Kreditzweck, mögliche Laufzeiten, Arten von angebotenen Sollzinssätzen, repräsentatives Beispiel, Kosten, Optionen zur Rückzahlung etc.

Diese müssen von den Kreditgeber:innen unabhängig von der Anbahnung eines konkreten Vertragsverhältnisses jederzeit bereitgestellt werden - entweder auf Papier, einem anderen dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form (z.B. auf der Webseite).

Vorvertragliche Informationen - rechtzeitig vor Bindung an den Vertrag

Diese müssen mittels eines gesetzlich vorgeschriebenen Standardformulars („ESIS-Merkblatt") auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt werden - und zwar rechtzeitig bevor Konsumentinnen und Konsumenten an den Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden sind.

Wichtig dabei ist, dass vorvertragliche Informationen auf die Konsumentin und den Konsumenten individuell zugeschnitten sein müssen. Die Informationen sollen es ermöglichen, Kreditprodukte zu vergleichen und eine fundierte, wohldurchdachte Entscheidung zu treffen.

Zusätzliche Erläuterungen

Kreditgeber:innen haben außerdem zusätzliche formlose Erläuterungspflichten, damit sie beurteilen können, ob vorgeschlagene Kreditverträge den eigenen Bedürfnissen und der finanziellen Situation gerecht werden.

So muss die Bank etwa die möglichen Auswirkungen des angebotenen Produkts auf Verbraucher:innen, einschließlich der Konsequenzen bei einem Zahlungsverzug erläutern.

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