Rechte bei Pauschalreisen

Das Pauschalreisegesetz (PRG) ist seit dem 1. Juli 2018 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (RL (EU) 2302/2015) in österreichisches Recht um.

Der Pauschalreisebegriff

Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen. Folgende Leistungen sind ein möglicher Bestandteil der Pauschalreise:

1. die Beförderung einer Person
2. die Unterbringung, sofern sie weder wesensmäßiger Bestandteil der Beförderung ist noch zu Wohnzwecken geschieht (z.B. Unterbringung im Nachtzug ist nicht erfasst)
3. die Auto-/KFZ-Anmietung sowie
4. jede sonstige touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Ziffer 1-3 ist (z.B. Konzertkarten, Wellnessbehandlungen).

Wichtig ist, dass eine Kombination von einer Reiseleistung nach Ziffer 1-3 und einer sonstigen touristischen Leistung nur dann eine Pauschalreise darstellt, wenn letztere ein wesentliches Merkmal der Reise ist. Die Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn die sonstige Leistung ca. 25 % am Gesamtwert der Kombination ausmacht oder als wesentliches Merkmal der Reise beworben wird (z.B. „Wellnesswochenende in Tirol").

Es kann auch dann eine Pauschalreise vorliegen, wenn die Reise auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt wird (EuGH-Judikatur). Unter Umständen können auch separate Verträge über Reiseleistungen eine Pauschalreise bilden. Das gilt insbesondere für "Click-through-Buchungen", bei denen der Reisende schrittweise während zusammenhängender Online-Buchungsvorgänge mehrere Reiseleistungen bei unterschiedlichen Unternehmen bucht, die die Daten des Reisenden untereinander weiterleiten. Der Zeitraum zwischen den Buchungen darf 24 Stunden nicht übersteigen.

Nicht anwendbar ist das Pauschalreisegesetz auf Tagesreisen,  die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung beinhalten.

Verbundene Reiseleistungen

Verbundene Reiseleistungen bieten einen geringeren Schutz als eine Pauschalreise.

Verbundene Reiseleistungen liegen vor, wenn für dieselbe Reise über einen Reisevermittler
- unterschiedliche Reiseleistungen in getrennten Verträgen erworben werden und zwar entweder anlässlich eines einzigen Kontakts mit einer Vertriebsstelle (z.B. ein Besuch im Reisebüro oder einer Online-Plattform) oder
- innerhalb von 24 Stunden nach Kauf der ersten Reiseleistung eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmers gekauft wird. Der Reisevermittler muss auf diesen weiteren Abschluss abgezielt haben.

Beispiel: Ein Reisender erhält vom Online-Reisevermittler eine Buchungsbestätigung über einen Flug nach Paris (1. Reiseleistung). Mit der E-Mail wird der Reisende aufgefordert, auch eine Hotelunterkunft in Paris zu buchen (2. Reiseleistung), dazu wird ein elektronischer Link zu einem Hotel mitgesendet.


Im Gegensatz zur Pauschalreise ist bei den verbundenen Reiseleistungen jeder Leistungserbringer (im Beispiel: Flugunternehmer, Hotelunternehmer) nur für die ordnungsgemäße Erbringung seiner eigenen Leistung verantwortlichnicht aber für die Gesamtreise.

Bei der Buchung verbundener Reiseleistungen muss der Reisevermittler über diese Unterschiede zur Pauschalreise aufklären, widrigenfalls er wie ein Veranstalter einer Pauschalreise zu behandeln ist.

Außerdem sind Gelder, die der Vermittler verbundener Reiseleistungen einnimmt, im Fall der Insolvenz dieses Vermittlers abgesichert. Ist der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Transportunternehmen (z.B. Airline) ist auch die Rückbeförderung im Falle der Insolvenz dieses Unternehmens sicher. 

Informationspflichten und Standardinformationsblatt

Die Reiseunternehmen haben vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen, die je nach Reisekategorie unterschiedlich sind. Sie umfassen unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung, den Gesamtpreis und die Zahlungsmodalitäten. Darüber hinaus hat der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Buchenden ein standardisiertes Informationsblatt auszuhändigen. Dieses stellt klar, ob es sich um eine Pauschalreise oder um verbundene Reiseleistungen handelt und welcher Unternehmer wofür einzustehen hat.

Alle Informationen werden zum Vertragsinhalt.


WICHTIG
Achten Sie sorgfältig darauf, dass Sie das richtige Informationsblatt erhalten. Wenn sie eine Pauschalreise buchen möchten, sollte in der Überschrift auch diese Reisekategorie stehen (nicht etwa ‚verbundene Reiseleistungen‘) und umgekehrt!

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