Onlinebanking „George“ und Sparbücher: OGH bestätigt gesetzwidrige Klauseln in AGB der Erste Bank
veröffentlicht am 17.06.2021
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren 14 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Nun bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.
Klauseln zum Online-Banking
Einige Klauseln, die Gegenstand des Verfahrens waren, betrafen Haftungsfragen im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und damit in Zusammenhang stehenden Anzeigepflichten.
Zahlungsdienstnutzer sind grundsätzlich dazu angehalten, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, wie etwa einer Bankomatkarte unverzüglich bei der Bank anzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Die beanstandete Klausel setzte bereits früher an und legt eine Anzeigepflicht schon im Falle einer bloßen Vermutung der Kenntniserlangung von Codes oder Passwörtern durch unberechtigte Dritte vor.
Nach Ansicht des OGH stellen diese Klauseln eine unzulässige Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben vor, weil sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Anzeigepflicht bereits bei einem bloßen Verdacht und nicht erst bei der tatsächlichen Kenntnis auferlegen.
Klauseln zum Sparbuch
Im Bereich der Sparbücher mit gebundenen Einlagen erklärte der OGH eine Klausel für unzulässig, die vorsah, dass eine vorschusszinsenfreie (also gebührenfreie) Behebung der Einlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster stattfindet.
Allerdings geht aus der Klausel nicht hervor, dass eine Nichtbehebung des Betrages automatisch zu einer Wiederveranlagung und damit erneuten Bindung der Einlage führt. Der OGH beurteilte die Klausel daher als intransparent.
Ebenso unzulässig befand der OGH eine Klausel, mit der sich die Erste Bank das Recht vorbehält, Spareinlagen unabhängig von der Laufzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen. Nach Ansicht des OGH müssen aber Kundinnen und Kunden – jedenfalls bei auf relativ kurze Zeit befristeten Verträgen - bei nicht mit einer unbeschränkten Kündigungsmöglichkeit seitens der Bank rechnen.
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