Einlagensicherung

Durch die Einlagensicherung sind Spareinlagen und Guthaben auf Zahlungskonten geschützt, wenn eine Bank schwerwiegende finanzielle Probleme hat.

Allgemeines

Durch die Einlagensicherung werden Sparer/Sparerinnen und Kontoinhaber/Kontoinhaberinnen vor den Folgen der Insolvenz ihrer Bank geschützt. Dadurch soll auch das allgemeine Vertrauen in die Stabilität des Bankensystems geschützt werden. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) muss jede Bank Mitglied eines Einlagensicherungsverbandes sein und regelmäßig Geld in diese Sicherungseinrichtung einzahlen. Im Fall der Insolvenz eines ihrer Mitglieder zahlt die Sicherungseinrichtung gedeckte Einlagen den betroffenen Kunden/KundInnen aus.


Sicherungsfall

Die Sicherungseinrichtung muss gedeckte Einlagen ihren Inhabern/Inhaberinnen erstatten,

  • wenn die Finanzmarktaufsicht (FMA) feststellt, dass eine Mitgliedsbank wegen ihrer Finanzlage nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und auch keine Aussicht besteht, dass die Bank dazu zukünftig in der Lage sein wird; 
  • wenn über eine Bank der Konkurs eröffnet, die Geschäftsaufsicht verhängt oder eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird.

Die FMA muss den Eintritt eines Sicherungsfalls unverzüglich auf ihrer Website veröffentlichen.

Gesicherte Einlagen

Gesichert sind Guthaben auf  Zahlungkonten, Sparbüchern, Sparkonten und Wertpapier-Verrechnungskonten (nicht jedoch Wertpapier-Depots) bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro berechtigtem Einleger/berichtigter Einlegerin und Bank. Bestimmte Guthaben (z.B.  Guthaben aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie, der Auszahlung einer Abfertigung oder der Auszahlung aus einer Lebensversicherung) sind für die Dauer von 12 Monaten ab der Gutschrift auf dem Konto bis zu einer Höhe von 500.000 Euro gesichert. 

Geschützt sind sowohl Einlagen von natürlichen Personen (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft) als auch von  juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, WEG, OG, KG). Berechtigt für eine Auszahlung aus dem Sicherungsfonds ist immer der Inhaber/die Inhaberin der Einlage (Kontoinhaber/Kontoinhaberin, Sparbuchinhaber/Sparbuchinhaberin). Gibt es wie bei einem Gemeinschaftskonto mehrere Inhaber/Inhaberinnen und haben diese gegenüber ihrer Bank für den Einlagensicherungsfall keinen anderen Aufteilungsschlüssel festgelegt, sind alle Inhaber/Inhaberinnen zu gleichen Teilen berechtigt. Der Erstattungsbetrag wird daher nach Köpfen aufgeteilt.

Erstattungsfristen

Gedeckte Einlagen müssen seit dem 1. Jänner  2021 innerhalb von zehn Arbeitstagen erstattet werden. Ab dem 1. Jänner 2024 sollen die Auszahlungsfristen europaweit einheitlich sein und nur mehr sieben Tage betragen. Für die Auszahlung muss der Einleger der Sicherungseinrichtung zwar ein Konto bekannt geben. Ein Antrag ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr hat die Sicherungseinrichtung die für die Vorbereitung der Auszahlungen notwendigen Informationen unverzüglich von sich aus bei der insolventen Bank einzuholen.

Einlagen bei Zweigniederlassungen von Banken aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Einlagen bei österreichischen Zweigniederlassungen von Banken aus anderen EU-Mitgliedstaaten unterliegen den Sicherungssystemen des Mitgliedstaates, in dem die Bank konzessioniert ist. Die Einlagensicherung ist zwar in den meisten EU-Staaten im Wesentlichen gleich. Trotzdem kann es aber zu einzelnen Abweichungen kommen.

Information der Kunden/KundInnen 

Jede Bank muss auf ihrer Website und mittels Aushang über die für die Sicherung von Einlagen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und darüber informieren, welchem Einlagensicherungssystem sie angehört. Zusätzlich muss die Bank jedem/jeder einzelnen Kunden/Kundin vor Abschluss eines Vertrages einen einheitlichen Informationsbogen aushändigen oder übermitteln.

Die Sicherungseinrichtung muss auf ihrer Homepage die erforderlichen Informationen für die Einleger veröffentlichen, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen für die Erstattung von Einlagen.


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