Poolwasser richtig entsorgen

veröffentlicht am 11.10.2023

Wohin mit dem abgestandenen Wasser und welche gesetzlichen Bestimmungen es zu beachten gilt

Poolwasser, © Wesley Tingey on unsplash.jpg
Mit dem allmählichen Abschied vom Spätsommer und dem Ende der Badesaison stellt sich für viele Pool-Besitzer:innen die Frage: Wie entsorgt man das in den eigenen Schwimmbecken verbleibende Wasser ordnungsgemäß? Oftmals wird dabei übersehen, dass das in den Schwimmbecken vorhandene Wasser Desinfektionsmittel und andere chemische Zusätze enthalten kann. Die richtige Entsorgung und Einleitung von Poolwasser ist von entscheidender Bedeutung, um Umweltauswirkungen zu minimieren und gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang gibt der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) wertvolle Hinweise und Richtlinien zur sicheren Handhabung von Beckenwässern mit niedrigen Aktivchlorgehalten.


Poolwasser entsorgen leicht gemacht

Die Entsorgung von Schwimmbadwasser mit niedrigen Aktivchlorgehalten von weniger als 0,05 mg/l außerhalb spezieller Schutzgebiete (wie Grundwasserschutz- und -schongebiete) kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  • Flächenversickerung auf eigenem Grundstück, vorausgesetzt, es gibt ausreichend große Flächen mit geschlossener Vegetation, wie beispielsweise Wiesen oder Rasen, die eine ausreichende Sickerfähigkeit aufweisen. Die Versickerung muss so durchgeführt werden, dass keine fremden Rechte, wie die der Nachbarn, verletzt werden.
  • Einleitung in die Regenwasserkanalisation nach Absprache mit dem zuständigen bzw. der zuständigen Kanalisationsbetreiber:in

Es ist jedoch zu beachten, dass nach der Zugabe von Desinfektions- und Entkeimungsmitteln in das Poolwasser in der Regel mindestens 48 Stunden gewartet werden muss, bevor der Aktivchlorgehalt von 0,05 mg/l unterschritten wird. Vor dem Ablassen oder Einleiten des Poolwassers muss immer sichergestellt werden, dass dieser Grenzwert eingehalten wird, beispielsweise durch die Verwendung eines handelsüblichen DPD-Colorimeters.

Die Einleitung von Poolwasser in ein Gewässer darf weder zu einer Erwärmung des Wassers führen noch die Wasserführung um mehr als 10 % erhöhen, um Schwall-Ereignisse zu vermeiden. Es ist wichtig zu betonen, dass aufgrund ihres chemischen Gehalts Poolwässer nicht direkt in das Grundwasser gelangen dürfen. Jegliche direkte Einbringung in den Untergrund, wie Schachtversickerung ohne ausreichende Bodenpassage, oder die Einleitung in Fließgewässer oder stehende Gewässer durch dauerhafte Entwässerungseinrichtungen (Verrohrungen) erfordern eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes.

Ableitungen aus Naturbadebecken, die beispielsweise Schilfzonen aufweisen, sollten im Sinne des vorbeugenden Grundwasserschutzes bevorzugt durch Versickerung oder Ableitung in ein Gewässer erfolgen.

Schließlich dürfen Poolwässer, die Überwinterungszusätze und/oder Biozide Chemikalien, wie Algenbekämpfungsmittel („Algizide“) auf Kupfer- und Silberbasis sowie mehr als 300 g Salz/m³ (Natriumchlorid in sogenannten Solebädern) enthalten, grundsätzlich weder versickert noch in ein Gewässer eingeleitet werden. Stattdessen müssen sie in Absprache mit der örtlichen Kanalbehörde in das öffentliche Schmutzwassernetz eingeleitet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 idgF, insbesondere § 32 und § 32a Abs.1, lit a und b
  • AEV Wasseraufbereitung, BGBl. 1995/892 idgF
  • Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZVO Chemie GW), BGBl. II 98/2010),
  • Bau- und Kanalisationsgesetze der Länder.

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