Werbung

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, wie lange Aktionsware vorrätig sein muss, was tun gegen unaufgeforderte Werbung im Briefkasten.

Zum 3. Mal habe ich in einem Sportgeschäft im Rahmen einer Fahrradaktion bereits am Tag des Beginns der Aktion kein Aktions-Fahrrad mehr bekommen. Ist diese Vorgangsweise zulässig?

Im gegenständlichen Fall könnte es sich um eine sogenannte „Lockvogelwerbung", d.h. um irreführende Werbung hinsichtlich der Vorratsmenge (Preisbemessung), gemäß § 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handeln. Ein UWG-Verstoß ist im Einzelfall zu prüfen: Sind die angebotenen Waren schon am ersten Tag ausverkauft, so hat die Unternehmerin/der Unternehmer darzutun, warum ihr/sein Angebot dennoch als ausreichend anzusehen war.

Für unvorhergesehenes Fehlen eines ausreichenden Vorrats sind die HändlerInnen beweispflichtig. Kann das Unternehmern im Gerichtsverfahren nachweisen, mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmannes kalkuliert zu haben und erweist sich die Warenmenge aufgrund unvorhersehbarer Umstände als nicht ausreichend, so liegt kein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Wie lange die beworbene Ware vorrätig sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nur wenn offensichtlich kein Zweifel daran besteht, dass die Werbung zu dem Zweck geschaltet wurde, Kunden/innen anzulocken und von vorneherein klar ist, dass die in der Werbung geschaltete (Preis/Vorrats-)Zusage niemals eingelöst werden wird, kann gegen diese Werbung rasch und wirksam vorgegangen werden. So z.B. wenn ein Unternehmen in einer Postwurfsendung behauptet, es gewähre einen „Preisnachlass auf alles" von 50% und vor Ort stellt sich heraus, dass die Konsumentinnen und die Konsumenten den auf der Postwurfsendung im Kleinstdruck - kaum lesbar - angebrachten Hinweis nicht beachtet haben, der Aufschluss darüber gibt, dass fast alle Produkte von dieser „Aktion" ausgenommen sind.

Ein Verstoß gegen das UWG begründet einen Anspruch auf Unterlassen der irreführenden Werbung. Ein individueller Anspruch der Konsumenten/innen auf den z.B. angekündigten Preisnachlass besteht leider nicht. Klagen auf Unterlassung kann sowohl der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als auch die Arbeiterkammer führen, weshalb irreführende Werbung bei diesen angezeigt werden kann.

Lesen Sie dazu mehr auf konsumentenfragen.at im Kapitel "Werbung"!

Ich bekomme immer wieder unaufgefordert Werbung in meinen Briefkasten. Kann man dagegen etwas tun?

Ja, wenn Sie sich den Aufkleber "Bitte keine unadressierte Werbung" für Brieffächer und Wohnungseingangstüren ordern und an der Wohnungstür und/oder am Briefkasten anbringen:

Die Aufkleber für die Wohnungseingangstür und für den Briefkasten sind ident. An dieses - durch den Aufkleber bekundete - Werbeverbot sollten sich alle Werbemittelverteiler, also auch die Österreichische Post AG und alle alternativen Postdienstleister halten.

Um diesen Werbeverzichtsaufkleber zu erhalten, müssen Sie ein kurzes Schreiben, versehen mit einem adressierten und frankierten Rückkuvert, an den Werbemittelverteiler, Postfach 500, 5760 Saalfelden am Steinernen Meer, Kennwort „Bitte keine unadressierte Werbung" senden. Es können nur mehr 2 Aufkleber (zeitlich befristet für zwei Jahre) bestellt werden. Für weitere Fragen steht Ihnen die Verzichtskleber-Hotline unter (01) 908 308 zur Verfügung bzw. finden Sie den Aufkleber als Download auf der Website der WKO.

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