VKI gewinnt Klage gegen Reisebusunternehmen Flixbus

veröffentlicht am 15.06.2020

Das deutsche Unternehmen bietet unter der Marke FlixBus Reisen mit dem Bus in 29 Ländern an, darunter auch Österreich. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die FlixMobility GmbH ("FlixBus") wegen diverser Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun in zweiter Instanz das Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien, in dem alle 30 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ausschnitt aus dem Businneren, © Photo by chuttersnap on Unsplash
Einige Klauseln, die das Handelsgericht Wien in erster Instanz für unzulässig befunden hatte, hat Flixbus in der Berufung nicht mehr aufgegriffen. 

Unter anderem bei folgenden Klauseln bestätigte das OLG Wien deren Unzulässigkeit. 

Gepäckhaftung: Flixbus kann Haftung nicht ausschließen

Die Beförderungsbedingungen sehen einige Haftungsausschlüsse vor. Unter anderem haftet FlixBus für das Vertauschen oder den Diebstahl eines Gepäckstückes nicht, falls nur ein leichtes Verschulden des Unternehmens vorliegt.

Für das Handelsgericht (HG) Wien gehört die Beförderung des Gepäcks zu den wesentlichen Verpflichtungen des Unternehmens, weshalb eine vertragliche Haftungsbegrenzung, die grundsätzlich möglich wäre, nur unter sehr strengen Auflagen zulässig vereinbart werden kann. Das HG Wien sah die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Das Gepäck werde in einem separaten Raum aufbewahrt. Die Fahrgäste könnten damit nicht die ganze Zeit auf ihr Gepäck aufpassen und verhindern, dass Dritte ihr Gepäck – absichtlich oder unabsichtlich – an sich nehmen. Das HG Wien erklärte den Haftungsausschluss für unzulässig. Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des HG Wien.

Späterer Zustieg, früherer Ausstieg

Auf den Tickets von FlixBus stehen Start- und Zielort. Ein späterer Zustieg ist laut der Beförderungsbedingungen nicht gestattet, ebensowenig ein früherer Ausstieg. Für das HG Wien (und bestätigend das OLG Wien) ist nicht ersichtlich, warum ein früheres Aussteigen oder ein späteres Zusteigen des Fahrgastes nicht erlaubt sein sollte, wenn die Route des Busses Zwischenhalte umfasst. Wenn Reisende die gebuchte und bezahlte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch nehmen, bedeutet das keine Schlechterstellung des Unternehmens, das es das volle Reiseentgelt erhält. Das OLG Wien bestätigt die Entscheidung des Handelsgerichts, dass die Klausel die Kundinnen und Kunden gröblich benachteilige.

Mehrwertnummer bei der Anmeldung von Zusatzgepäck

Eine weitere Klausel, deren Unzulässigkeit das OLG Wien bestätigt hatte, betrifft beispielsweise eine vorgesehene kostenpflichtige Mehrwertnummer bei der Anmeldung von Zusatzgepäck. Nach dem Konsumentenschutzgesetz dürfen Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden nach Vertragsabschluss keine Kosten für eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihrem Unternehmen verrechnen. Flixbus argumentierte, dass die Beförderung von Zusatzgepäck einen eigenen Vertrag darstelle und in keinem Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag stehe. Diese Ansicht teilt das HG Wien (bestätigend das OLG Wien) nicht. Die Klausel ist daher gesetzwidrig, weil die Beförderung von Zusatzgepäck mit einem bereits abgeschlossenen Vertrag, der insoweit geändert werden soll, in Zusammenhang steht.

Stornierungsmöglichkeit beim Kauf von mehr als drei Tickets bei einer Preisaktion

"Erwirbt eine Person mehr als 3 Tickets im Rahmen derselben Preisaktion, kann FlixMobility GmbH alle Buchungen, die über die ersten 3 Tickets hinausgehen, stornieren." Auch diese Klausel sahen die Gerichte als gröblich benachteiligend an. 

Weitere Informationen sowie das Urteil im Volltext finden Sie hier

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