Unwiderrufliches Bezugsrecht in Versicherungsvertrag ist unzulässig

veröffentlicht am 30.06.2020

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte die Wiener Städtische Versicherung AG mit Verbandsklage auf Unterlassung einer Klausel, die im Rahmen einer Bestattungsvorsorge die unwiderrufliche Beauftragung eines Bestattungsunternehmens im Ablebensfall festlegt.

„Ich bestimme, dass in meinem Ablebensfall das Unternehmen … mit der Durchführung der Bestattung beauftragt wird und bis zur Höhe der Bestattungskosten unwiderruflich begünstigt ist.“

So lautete die Klausel, die nach Ansicht des VKI gröblich benachteiligend war. So widerspreche die unwiderrufliche Beauftragung einer Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz, wonach dem Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen bzw. diese Bezugsberechtigung jederzeit zu widerrufen. Die vom Versicherer verwendete Vertragsklausel weiche mit der Formulierung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung unzulässigerweise von dieser gesetzlichen Bestimmung ab.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Rechtsansicht des VKI. Das Gericht führte zunächst aus, dass zwar von dieser nicht zwingenden Zweifelsregel grundsätzlich abgegangen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer auf die Widerruflichkeit verzichtet und ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, prüfte aber in weiterer Folge, ob für einen solchen Verzicht eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass keine sachliche Rechtfertigung für einen Verzicht vorliegen würde.

Das Gericht folgte nicht dem Argument der Versicherung, dass das unwiderrufliche Bezugsrecht des Bestattungsunternehmens das Bedürfnis vieler Versicherungsnehmer/innen, bereits zu Lebzeiten das ihnen passend scheinende Begräbnis zu wählen und keine Änderung durch ihre Erben befürchten zu müssen, sichere.

"Die gegenständliche Klausel garantiere nur ein Bezugsrecht für das gewählte Bestattungsinstitut und würde überhaupt nichts über den mit diesem Institut zu schließenden Vertrag oder ein allfälliges Abgehen davon aussagen.", so das Gericht in seiner Entscheidung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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