Neue EU-weite Regelungen für Werbung mit Nachhaltigkeit – TEIL 1
veröffentlicht am 13.03.2024
Die neue „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ („Empowering consumers for the green transition“, in weiterer Folge Empowerment-Richtlinie) ist Teil eines umfangreichen Maßnahmenpakets der EU zur Umsetzung des Europäischen „Green Deal”. Sie soll die Position der Verbraucher:innen stärken, denen die EU eine aktive Rolle bei der Beschleunigung des ökologischen Wandels zuschreibt.
Mit der Empowerment-Richtlinie wurde kein neues Regelungsregime für unlautere Handlungen geschaffen. Stattdessen wird in erster Linie die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie, Richtlinie 2005/29/EG) geändert. Für Österreich bedeutet das, dass eine Anpassung der Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) notwendig sein wird.
Kurz zusammengefasst
Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel will die EU insbesondere folgende Praktiken beschränken:
- irreführende Umweltaussagen (Greenwashing)
- Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz (vorzeitiges Ausfallen einer Ware)
- unzuverlässige und nicht transparente Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente
Per-Se Verbote
Das UWG enthält sogenannte „per se“-Verbote, die bestimmte Verhaltensweisen oder Praktiken direkt verbieten, ohne dass weitere Prüfungen oder Nachweise erforderlich sind.
Nach den Regelungen der neuen Richtlinie werden folgende Umweltaussagen als solche per se-Verbote in das UWG aufzunehmen sein:
- Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wie z.B. „grün“, „natürlich“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „CO2-neutral“ und „energieeffizient“, wenn der Gewerbetreibende die beworbene Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.
- Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder dem Unternehmen, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder des Unternehmens bezieht.
- Die Angabe, dass ein Produkt auf der Grundlage der Kompensation von CO2-Emissionen eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf CO2-Emissionen hat.
- Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
Maßnahmen gegen frühzeitige Obsoleszenz
Die Richtlinie soll zudem Praktiken, wonach ein Produkt bewusst mit einer begrenzten Lebensdauer geplant oder konzipiert wird (frühzeitige Obsoleszenz), einschränken.
Ergänzung von Informationspflichten
Die Richtlinie soll Verbraucher:innen außerdem in die Lage versetzen, sachkundigere Entscheidungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu treffen.. Zu diesem Zweck sollen vorvertragliche Informationspflichten ergänzt werden
Ausblick
Bis die Bestimmungen in der Praxis anwendbar sind, wird es noch dauern: Die Mitgliedstaaten haben bis 27. März 2026 Zeit, die neuen Vorgaben in nationale Gesetze umsetzen. Anwendbar werden die neuen Regelungen dann ab dem 27. September 2026 sein.
Bis dahin obliegt es weiterhin den Gerichten, Werbeaussagen mit einem „grünen“ Anstrich auf ihre Rechtmäßigkeit gemäß den gängigen Bestimmungen des UWG zu überprüfen.
In zwei Fällen ging der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich gegen Greenwashing vor. Wir haben darüber berichtet:
CO2 frei zur Biennale fliegen? Leider nicht. (konsumentenfragen.at)
Greenwashing-Check des Vereins für Konsumenteninformation
Sie wollen Ihre persönlichen Erfahrungen mit vermeintlich grünen Anboten teilen? Dann nutzen Sie den Greenwashing-Check des Vereins für Konsumenteninformation:
Greenwashing-Check: Meldeformular | KONSUMENT.AT
Im Rahmen des Greenwashing-Checks wird Ihre Meldung geprüft. Wird Ihr Beispiel zur weiteren Bearbeitung ausgewählt, recherchiert der VKI die dahinterliegenden Fakten und konfrontiert das Unternehmen mit dem Sachverhalt. Eine Zusammenfassung sowie gegebenenfalls die Stellungnahme des Unternehmens werden auf der Website veröffentlicht.