Konkurs der Jollydays GmbH
veröffentlicht am 04.09.2024
Informationen für Gutscheinbesitzer:innen
Die Jollydays GmbH ist mit 17. August 2024 in Konkurs gegangen. Für Inhaber:innen von Gutscheinen, stellt sich nun die Frage, ob sie bereits bezahltes Geld wieder zurückerlangen können.
Hintergründe der Insolvenz
Jollydays war über Jahre hinweg als Vermittler von Erlebnisgutscheinen bekannt. Verbraucher:innen konnten diese erwerben und sie anschließend bei den jeweiligen Anbietern einlösen. Im Juli 2024 meldeten sich dann erste verärgerte Kund:innen bei der Arbeiterkammer. Es kamen vermehrt Beschwerden, wonach gekaufte Gutscheine nicht mehr eingelöst wurden. Die Erlebnisanbieter weigerten sich diese anzunehmen, weil Jollydays ihnen bereits seit Monaten kein Geld mehr überwiesen hatte. Alle Anfragen der Arbeiterkammer blieben von Jollydays unbeantwortet.
Als schließlich die Insolvenzerklärung kam, wurde vom Konkursgericht ein Masseverwalter bestellt. Dieser ist nun dafür zuständig, das Vermögen von Jollydays zu verwalten. Während des Konkursverfahrens dürfen keine einzelnen Gläubiger bevorzugt oder benachteiligt werden. Das bedeutet, dass es nicht mehr möglich ist, einzelne Gutscheine einzulösen. Am 21. August wurde außerdem vom Masseverwalter die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Möglichkeiten für Verbraucher:innen
Wichtig für alle Gutscheinbesitzer:innen zu wissen ist, dass der Kaufvertrag mit Jollydays geschlossen wurde. Das bedeutet, dass die jeweiligen Erlebnisanbieter nicht verpflichtet sind, die Gutscheine einzulösen. Sie können also nicht direkt bei den Anbietern eine Leistung einfordern.
Betroffene Vebraucher:innen haben aber die Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen des Konkursverfahrens anzumelden. Dafür wurde eine Frist bis zum 10. Oktober 2024 gesetzt. Die Anmeldung ist mit einer Gebühr von 25 Euro verbunden. Es gibt jedoch keine Garantie, dass diese Gebühr im Rahmen der Konkursquote wieder zurückerstattet wird. Ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung erfolgt, hängt von der Höhe der Forderung und dem Ausgang des Konkursverfahrens ab.
Ein Formular zur Anmeldung der Forderung steht auf der Website der Justiz zur Verfügung. Es ist ratsam, diese so früh wie möglich auszufüllen und einzureichen, um Ansprüche geltend zu machen.