Das Recht auf Reparatur

veröffentlicht am 01.08.2024

Am 30. Juli 2024 ist die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis spätestens 31. Juli 2026 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie „Recht auf Reparatur“ ist ein wichtiger Teil des sogenannten European Green Deals, der Nachhaltigkeitsstrategie der Europäischen Kommission. Sie ergänzt die zeitgleich verabschiedete Ökodesign-Verordnung. Während sich die Ökodesign-Verordnung auf die Gestaltung reparaturfreundlicher Produkte konzentriert, zielt die Recht auf Reparatur-Richtlinie darauf ab, die tatsächliche Durchführung von Reparaturen zu erleichtern.

Reparatur auf Verlangen der Verbraucher:innen

Im Mittelpunkt der Richtlinie steht die (nicht befristete!) Pflicht des Herstellers, auf Verlangen einer Verbraucherin/eines Verbrauchers Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. In erster Linie ist für das Recht auf Reparatur der Hersteller in der Pflicht. Sollte er seinen Sitz nicht innerhalb der EU haben, ist, ähnlich wie bei der Produkthaftung, zunächst der Importeur und zuletzt der Vertreiber verpflichtet, die Herstellerpflichten zu erfüllen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Recht auf Reparatur gilt derzeit nur für die folgenden Produktgruppen und unter der Voraussetzung, dass eine Reparatur tatsächlich möglich ist:

  • Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Waschtrockner, Geschirrspüler),
  • Kühlgeräte,
  • Elektronische Displays,
  • Schweißgeräte,
  • Staubsauger,
  • Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate Tablets, sowie
  • Produkte, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (z.B. E-Bikes und E-Scooter)

Ablehnung nur, wenn die Reparatur faktisch oder rechtlich unmöglich ist

Verbraucher:innen können jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Hersteller dürfen die Reparatur von betroffenen Waren nicht deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben vorgenommen wurde. Vielmehr darf der Hersteller die Reparatur nur dann ablehnen, wenn diese faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Rein wirtschaftliche Gründe (z.B. Kosten für Ersatzteile) sind hierfür nicht ausreichend.

Was gilt für Waren, die noch unter die gesetzliche Gewährleistung fallen?

Bei Waren, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf in der EU einen Mangel aufweisen, der von Beginn an bestanden hat, können Verbraucher:innen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung vom Verkäufer (nicht aber vom Hersteller!) die kostenlose Reparatur oder den Austausch der Ware (hier gibt es keine Einschränkung auf bestimmte Produktgruppen) verlangen. Ist beides nicht möglich, wird der Vertrag rückabgewickelt und die/der Verbraucher:in erhält den Kaufpreis zurück. Gewährleistung und Garantie (konsumentenfragen.at)

Vorrang der Reparatur

Die nun verabschiedete Richtlinie sieht vor, dass sich durch die Reparatur bei Produkten, die noch unter die Gewährleistung fallen, die grundsätzlich zwei Jahre bestehende Gewährleistungsfrist um zwölf Monate verlängert.

Fazit

Wenn Verbraucher:innen Gewährleistung geltend machen können, ist dies für sie vorteilhafter, weil die Reparatur zum einen kostenlos ist und sich zum anderen die Gewährleistungsfrist um weitere 12 Monate verlängert. Wenn aber der Mangel erst nachträglich z.B. durch unsachgemäße Bedienung entstanden ist, die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist oder die Durchsetzung gegen den Verkäufer schwierig ist (wenn dieser z.B. im Ausland ist), dann bietet das Recht auf Reparatur einen entscheidenden Vorteil und ist ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit. Es fördert eine längere Lebensdauer von Produkten, reduziert Abfall und verringert den Bedarf an neuen Ressourcen. Durch die Stärkung der Reparaturmöglichkeiten trägt es zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei und hilft, den ökologischen Fußabdruck zu minimieren.


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