Aggressives Parkstrafen-Geschäftsmodell des Abmahnunternehmens “Zupf-di!” ist unzulässig

veröffentlicht am 30.04.2024

'Zupf di' hat sich darauf spezialisiert, auf privaten Parkplätzen Besitzstörungsklagen anzudrohen und 'Parkgebühren' einzuheben: Zu Unrecht, wie der Oberste Gerichtshof feststellte.

Das Geschäftsmodell von "Zupf di" ist einfach: Wird ein Privatparkplatz verstellt oder eine Zufahrt blockiert, können Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an Zupf di-Besitzschutz GmbH abtreten. Diese versendet daraufhin an die (vermeintlichen) Besitzstörer:innen Abmahnschreiben und stellt dafür in der Regel EUR 399,- in Rechnung. Dem Melder der Besitzstörung wird eine „Provision“ iHv 50% des erzielten Betrages, maximal aber EUR 200,- in Aussicht gestellt.

Im Jänner 2024 wurde dieser Geschäftspraxis durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) ein Riegel vorgeschoben. Der OGH bestätigte einen Verstoß gegen das anwaltliche Vertretungsmonopol und untersagte damit der Firma, im Namen Dritter Aufforderungsschreiben an vermeintliche Besitzstörer:innen zu senden. Diese Tätigkeit sei ausschließlich Anwälten vorbehalten, so der OGH in seiner Begründung.

VKI klagte auf die Unterlassung von sechs Klauseln

Das Geschäftsmodell von „zupfdi.at“ beschäftigt auch den Verein für Konsumenteninformation (VKI). In einem Verbandsklagsverfahren im Auftrag des Sozialministeriums wurde die Fumy – The Private Circle GmbH (vormals Mutter-, nunmehr Schwestergesellschaft der Zupf di Besitzschutz GmbH) mittlerweile rechtskräftig zur Unterlassung von sechs Klauseln verurteilt. Unter anderem ist der Fumy  – The Private Circle GmbH damit hinkünftig untersagt, oben angesprochene Provisionen zu kassieren. Nähere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier.

Rückforderungsansprüche der Verbraucher:innen

Nach Ansicht des VKI stehen betroffenen Verbraucher:innen Rückforderungsansprüche zu. Die Vorgangsweise von „Zupf di“ sei als aggressive Geschäftspraktik nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu qualifizieren, weil die vermeintlichen Besitzstörer:innen durch unzulässige Beeinflussung und Drohungen dazu genötigt werden, unzulässige Entgelte an „Zupf di“ zu bezahlen. Auch sieht der VKI die Möglichkeit, die mit „Zupf di!“ geschlossenen Vergleiche wegen Irrtums anzufechten. Nach Auffassung des VKI stellt auch ein Irrtum von vermeintlichen Besitzstörer:innen darüber, dass ein zulässiger Anspruch des Unternehmens auf Abmahnung besteht, einen wesentlichen Geschäftsirrtum dar, der zur Anfechtung der Vereinbarung berechtigt. Zur Klärung der Rechtslage beabsichtigt der VKI Musterprozesse zu führen.

Auf verbraucherrecht.at finden Betroffene Informationen über mögliche Rückforderungsansprüche:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen | Verbraucherrecht

 

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