„Frozen Yogurt“ von Spar enthält nur 10% Joghurt

veröffentlicht am 18.10.2024

Der Verein für Konsumenteninformation bekämpfte erfolgreich die irreführende Werbung des vom Spar vertriebenen Produkts „Frozen Yogurt“.

Was erwarten Sie, wenn Sie ein Tiefkühlprodukt mit dem Namen „Frozen Yogurt“ im Supermarkt sehen? Vermutlich ein Produkt, das – wie der Name schon andeutet – hauptsächlich aus gefrorenem Joghurt besteht. Vielleicht greifen Sie zum „Frozen Yogurt“, da Sie glauben, es handle sich um eine kalorienarme Alternative zu einer herkömmlichen Eiscreme. Doch ein Blick in die Zutatenliste des „Spar Frozen Yogurt“ zeigt, dass dieser Eindruck täuscht.  

Das von Spar vertriebene Produkt besteht in allen Geschmacksrichtungen nämlich nur zu 10 % aus Joghurt. Ansonsten setzt sich das Produkt beispielsweise in der Sorte „Natur“ zu einem großen Teil aus pasteurisierter Vollmilch (40%) und Schlagobers (23 %) zusammen.

Damit ist das „Frozen Yogurt“ keine kalorienarme Eiscreme-Alternative.

Gerichte bestätigen Irreführung

Ob es sich dabei rechtlich gesehen um eine irreführende Aufmachung handelt? Mit dieser Frage musste sich nun in 2. Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) in einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums führte, auseinandersetzen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Produktaufmachung gegen das Gesetz verstößt. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des Handelsgerichts Wien. Konsument:innen dürfen bei einem als „Frozen Yogurt“ bezeichneten Erzeugnis - ohne auffälligen Hinweis  - einen höheren Joghurtgehalt erwarten.

Vollständige Zutatenliste schließt Irreführung nicht aus

Spar argumentierte, dass der geringe Joghurt-Anteil in der Zutatenliste am Produkt ersichtlich sei. Dem widersprach das Gericht und folgte damit der EuGH-Judikatur: eine richtige und vollständige Zutatenliste ist aufgrund einer irreführenden Etikettierung nicht geeignet, einen falschen oder missverständlichen Eindruck der Verbraucher:innen bezüglich der Eigenschaften des Lebensmittels zu berichtigen. Dass der tatsächliche Joghurtanteil des Produktes in der Zutatenliste ersichtlich ist, schließt eine Irreführung somit nicht aus.

Das Urteil gegen Spar ist rechtskräftig und kann hier im Volltext nachgelesen werden.

Schärfen Sie Ihren Blick!

Was auf einer Packung draufsteht, sollte auch drin sein. Mit diesem Motto kämpft der Verein für Konsumenteninformation (VKI) seit Jänner 2010 gegen solche irreführenden Inhaltsstoff-, Herkunfts- oder Füllmengenangaben und veröffentlicht seither auf http://www.lebensmittel-check.at/ zweimal wöchentlich Berichte über Lebensmittel, die geeignet erscheinen, Konsument:innen zu täuschen. Ziel ist dabei nicht nur die Information und Bildung der Konsument:innen, sondern auch ein Signal an Produzent:innen, damit diese ihre Lebensmittel täuschungsfrei anbieten. Konsument:innen sind auch aufgefordert, Lebensmittel zu melden, von denen sie sich in die Irre geführt sehen.

 

 

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