Bankomatgebühren

War es bis 2016 selbstverständlich, dass Behebungen vom Bankomaten nichts kosteten, so gab es mit einem Mal Bankomaten, an denen man für die Behebung Kosten - unabhängig von der Höhe des abgehobenen Betrags - bezahlen musste.

Nach vielen Diskussionen in der Öffentlichkeit ist mit 13.1.2018 § 4a Verbraucherzahlungskonto (VZKG) in Kraft getreten, wonach Banken nur noch in Ausnahmefällen Kosten für Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte verrechnen dürfen. KonsumentenschützerInnen vertreten die Ansicht, dass die Abbuchung von Bankomatgebühren von der Hausbank übernommen und die Kosten damit KonsumentInnen auf ihr Konto zurückgebucht werden müssen. Argumentiert wird damit, dass KundInnen mit ihrer Bank einen Girokontovertrag haben, aus dem heraus Leistungen zum Zahlungsverkehr, wie z.B. Behebungen vom Bankomaten geschuldet werden. Im Hinblick auf FremdkundInnen, die ein Service benutzen, aber im Grunde nicht bezahlen, bestand in Österreich das Einverständnis, dass sich Abhebungen am Bankomat zwischen den Banken ausgleichen und damit im Prinzip keine Kostenvorteile für einzelne Banken entstehen. entschied der OGH, dass Bankomatgebühren, die von Drittanbietern wie dem Bankomat-Betreiber Euronet verlangt werden, von den KundInnen zu tragen sind. Bargeldbehebungen an Automaten unabhängiger Betreiber seien keine Leistung der kartenausgebenden Bank.

Zwischenzeitlich entschied der OGH, dass Bankomatgebühren, die von Drittanbietern wie dem Bankomat-Betreiber Euronet verlangt werden, von den KundInnen zu tragen sind. Bargeldbehebungen an Automaten unabhängiger Betreiber seien keine Leistung der kartenausgebenden Bank. 

Im Oktober 2018 hob der Verfassungsgerichtshof die Gesetzesbestimmung auf: die automatische Weiterverrechnung von Behebungsgebühren unabhängiger Drittanbieter wie Euronet an die Banken wurde als Eingriff in die Unversehrtheit des Eigentums der Geldinstitute und damit als verfassungswidrig angesehen.

Weiterhin gilt noch, dass Bankomatgebühren von den kontoführenden Banken nur dann weiterverrechnet werden dürfen, wenn das im Einzelnen ausverhandelt wurde. In der Praxis läuft das bei Neuverträgen darauf hinaus, dass jede Bank zwei Kontomodelle anbieten muss: eines, mit dem die Gebühren für Behebungen inkludiert sind und eines, bei dem die Bank extra Kosten verlangen darf.


WICHTIG

Sind die vereinbarten Limits bei einer Bankomatkarte hoch, kann es im Fall des Missbrauchs zu beträchtlichen Schäden kommen. Aus Gründen der Vorsicht sollte man deshalb mit seiner Bank geringere Behebungslimits vereinbaren!

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