Rücktritt vom Kauf virtueller Währung
veröffentlicht am 28.05.2018
Der Hype um virtuelle Währung wie Bitcoin, Ethereum udgl ist noch nicht abgeflaut. Zwar sind die Bezahlmöglichkeiten mit virtuellen Währungen sehr eingeschränkt, wichtiger scheint aber die Funktion der Geldanlage und des Spekulationsobjektes zu sein.
Recherchiert man dazu im Internet, so findet man sehr unterschiedliche Beiträge: vielversprechende Werbung von AnbieterInnen, Warnungen seitens der AnlegerschützerInnen, Informationen für AnfängerInnen oder auch Schlagzeilen wie vor 2 Tagen auf orf.at „Bitcoin stürzt ab: Kryptowährungen verlieren massiv an Wert".
Was soll man also glauben? Klar wird jedenfalls eines: Kryptowährungen sind eine komplexe Angelegenheit und trotz verheißungsvoller Prognosen heißt es vor allem für unbedarfte AnlegerInnen Finger weg!
Erwerb digitaler Inhalte
Mit dem Hype boomt natürlich auch der Handel mit der Währung. Aber wie kann man die Coins erwerben?
Der Eintritt in die Welt der virtuellen Währungen funktioniert nur über ein Wallet, eine Art elektronische Brieftasche, die wie ein Girokonto funktioniert. Über ein Wallet können die Coins empfangen und überwiesen werden.
Und wie kommen die Coins auf mein Wallet? Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Verkauft werden elektronische Währungen über elektronische Marktplätze, Börsen oder Wechselstuben.
Und jetzt stellt sich die Frage, ob bei solchen online Käufen das Recht des FAGG (Regeln für Ferngeschäfte) gilt oder jenes des FernFinG (Regeln für Ferngeschäfte von Finanzdienstleistungen): der Unterschied ist wesentlich, weil davon das Rücktrittsrecht vom Kauf abhängig ist.
Ist ein Rücktritt möglich?
Unserer Ansicht nach gibt es ein Rücktrittsrecht nach dem FAGG, weswegen wir auch eine Abmahnung eines Vertreibers virtueller Währung durchgeführt haben. Denn bei digitalen Inhalten (darunter fallen eben auch elektronische Währungen!) steht den VerbraucherInnen ein Rücktrittsrecht zu, wenn sie diese im Wege des Fernabsatzes, also online, erworben haben.
Die meisten der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlinebrokern sehen aber derzeit kein Rücktrittsrecht bei solchen Verträgen vor oder informieren nicht ordnungsgemäß über ein solches bzw. über dessen Entfall. Denn bei Verträgen über digitale Inhalte kann das Rücktrittsrecht auch entfallen, und zwar dann, wenn mit der Lieferung vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist begonnen wurde. Darüber müssen VerbraucherInnen aber gesondert informiert werden und diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt haben.
Werden KonsumentInnen nicht entsprechend über das Rücktrittsrecht informiert, können sie innerhalb eines Jahres plus 14 Tagen zurücktreten. Hat das Unternehmen zusätzlich nicht über den Entfall des Rücktrittsrechts informiert und mit der Lieferung bereits begonnen, so treffen die VerbraucherInnen für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmens keine Zahlungspflicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind juristisch komplexe Werke. Sollten Sie Fragen haben, ob Ihnen in Ihrem konkreten Fall ein Rücktrittsrecht zusteht, wenden Sie sich an eine Konsumentenschutzeinrichtung.