Wohnsitz darf nicht entscheidend für die Zulässigkeit eines SEPA-Lastschrifteinzugs sein

veröffentlicht am 22.11.2019

OGH bestätigt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Zug der Deutschen Bahn, © Photo by Daniel Abadia on Unsplash

In den AGB der Deutschen Bahn befand sich eine Klausel, die besagte, dass die Bezahlung einer online gebuchten Fahrkarte mit dem SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) nur dann möglich ist, wenn Kundinnen und Kunden ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dieser damit im selben Mitgliedstaat liegt, wie der Firmensitz der Deutschen Bahn AG als Zahlungsempfänger.

Da das in letzter Konsequenz bedeutet hätte, dass in Österreich ansässige Kundinnen und Kunden vom Onlinekauf von Tickets der Deutschen Bahn ausgeschlossen gewesen wären, klagte der Verein für Konsumenteninformation diese unzulässige Klausel.

Entscheidende Frage

Die Frage, ob die SEPA-Verordnung (eine EU-Verordnung, die innerhalb Europas für einen einheitlichen Zahlungsraum sorgt) eine Klausel erlaubt, die die Verweigerung einer Zahlung im SEPA-Raum zulässt, wenn die Zahlerinnen/Zahler und der Zahlungsempfänger nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, ging bis zum Obersten Gerichtshof. Dieser setzte das Verfahren aus und befragte dazu den EuGH.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH sah in der Klausel einen Verstoß gegen die SEPA-VO. Zahlungsempfänger können zwar grundsätzlich frei wählen, ob sie den Zahlerinnen und Zahlern die Möglichkeit einer SEPA-Lastschriftzahlung einräumen. Wenn sie das anbieten, dann darf daran aber keine weitere Voraussetzung geknüpft werden, die die praktische Wirksamkeit der SEPA-VO beeinträchtigt, so der EuGH in seiner Entscheidung. 

Zurück an den OGH

Das Verfahren ging zurück an den Obersten Gerichtshof, der die Entscheidung des EuGH nun bestätigte. Damit ist die Angelegenheit endgültig geklärt: die Deutsche Bahn AG muss diese Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, aus ihren AGB streichen.

Urteil im Volltext

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